23.06.2010

Neue Arbeitszeiten – nach 33 Jahren

Stellen Sie sich Folgendes vor: Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit 33 Jahren vormittags von 8 Uhr bis 12 Uhr. Nun möchte der Arbeitgeber, dass sie wechselweise auch nachmittags kommt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde 1977 nicht abgeschlossen.

Was würden Sie sagen? Kann die Arbeitnehmerin verlangen, auch weiterhin nur vormittags beschäftigt zu werden?  
Die Fixierung der Lage der Arbeitszeit wird häufig durch den Arbeitsvertrag vorgenommen. Und nur weil kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, hat die Arbeitnehmerin selbstverständlich trotzdem einen Arbeitsvertrag – einen mündlichen -, der jedoch genauso wirksam ist wie der schriftliche.

Wenn die Lage der Arbeitszeit aber nicht in diesem mündlichen Vertrag und auch nicht in anderen Regelungen wie in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag festgelegt sind, steht dem Arbeitgeber ein Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung zu. Er kann nach billigem Ermessen die vertragliche Arbeitszeit einseitig auf die einzelnen Wochentage verteilen und Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, auch einen Wechsel von Nacht- zu Tagsschicht, anordnen.

Er muss aber bei seiner Ermessungsentscheidung die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen.
Dem gemäß hat er die schutzwürdigen familiären Belange der Arbeitnehmerin, wie beispielsweise die erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern, Rücksicht zu nehmen. Andererseits können dem betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen.

Grundsätzlich werden vom allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst:
Die Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,

  • die Einteilung und Dauer der Pausen,
  • die Einführung von Gleitzeit oder von starren Arbeitszeiten,
  • die Aufstellung von Dienstplänen,
  • die Einführung eines Wechselschichtsystems,
  • die Umstellung des Schichtsystems,
  • die Versetzung in die Spätschicht oder in die Nachtschicht,
  • die Schichteinteilung.

So lange es also im Arbeitsvertrag nicht zu einer Konkretisierung einer bestimmten Arbeitszeit gekommen ist, ist eine Versetzung des Arbeitnehmers in eine andere Schicht möglich. So hat es auch das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der 8 Jahre Nachtdienst geleistet hat, in den Tagdienst versetzt hat (Urteil vom 29.04.1991, Az.: 9 Sa 9/91).

Selbst dann, wenn die zur Zeit des Abschluss des Arbeitsvertrags geltende Arbeitszeit den Interessen des Arbeitnehmers entsprochen hat, muss er eine bestimmte Lage der Arbeitszeit im Vertrag vereinbaren, wenn die Regelung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen sein soll. So hat es sogar das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15.10.1992, Az.: 6 AZR 342/91, entschieden.

Trotzdem: Nach 33 Jahren könnte sich eine stillschweigende Vertragsänderung dahingehend ergeben haben, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich nur noch in den Vormittagsstunden eingesetzt werden darf. Dies ist zwar keine sichere Argumentation, bei einer 33-jährigen Tätigkeit am Vormittag würde ich dieses aber auf jeden Fall versuchen gerichtlich durchzusetzen.

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