27.04.2011

Nichtabstempeln von Raucherpausen bedeutet Kündigung

Kündigungen wegen eigenmächtiger Pausen kommen nicht aus der Mode. Jetzt hat es wieder einen Arbeitnehmer getroffen.

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer bereits sechsmal abgemahnt. Die siebte und letzte Abmahnung hatte der Arbeitnehmer ebenfalls ignoriert.  
Auch eine Betriebsanweisung, dass das Nichtstempeln der Raucherpausen zu einer fristlosen Entlassung führen würde, hat bei ihm nicht gefruchtet. Als er beim nächsten Mal unabgestempelt Raucherpausen einlegt, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Der Arbeitnehmer entschuldigte sich damit, dass er nikotinabhängig sei. Deshalb sei die Kündigung allenfalls personenbedingt möglich, nicht aber verhaltensbedingt. Es läge hier ein Unterfall der krankheitsbedingten Kündigung vor.
Dem hat das LAG allerdings einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 06.05.2010, Az.: 10 SA 712/09).

Wenn ein Raucher seinen Nikotinspiegel gelegentlich auffrischen muss, bedeutet das noch nicht, dass es ihm unmöglich ist, die Stempeluhr zu betätigen. Denn dieses wäre doch wohl trotz der Sucht möglich gewesen.

Raucher müssen künftig aufpassen. Eigenmächtige Raucherpausen gegen eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers können zu einer Kündigung führen. Außerdem hat das Ganze noch eine strafrechtliche Seite: Erfolgt die Raucherpause ohne Ausstempeln, liegt ein Arbeitszeitbetrug vor. Schließlich bekommt der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt bezahlt, obwohl er nicht arbeitet.

Hier lässt sich nur eins festhalten: So geht es nicht! Erst stempeln, dann rauchen. Das ist die richtige Reihenfolge!

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