19.08.2009

Rechtliche Grundlagen zur Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz

Die traditionellen und starren Arbeitszeitsysteme werden zunehmend gelockert und es haben sich unterschiedliche Gleitzeitmodelle etabliert. Während in der einfachen Form der Gleitzeit lediglich die Lage der Arbeitszeit flexibel gestaltet werden kann, gibt es qualifizierte Modelle, bei denen Arbeitnehmer unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen die Möglichkeit haben, Arbeitszeit anzusparen. Je nach betrieblichem Modell geht es um die kurzfristige Flexibilisierung der Arbeitszeit oder das langfristige Ansparen von Zeitguthaben.

Altersteilzeit als gleitender Übergang für ältere Arbeitnehmer

Im Rahmen der Altersteilzeit haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Laufe Ihrer Lebensarbeitszeit ein Zeitkonto anzusparen. Mit diesem Guthaben können Sie zum Ende Ihres Arbeitslebens Ihre Arbeitszeit um 50 % reduzieren.
Entsprechend der verkürzten Arbeitszeit sinkt allerdings auch Ihr Arbeitsentgelt um die Hälfte. Als Ausgleich erhalten Sie jedoch einen sogenannten Aufstockungsbetrag von Ihrem Arbeitgeber. Dieser soll mindestens 20 % Ihres letzten Gehalts vor Eintritt in die Altersteilzeit betragen. Soweit die Voraussetzungen aus der Altersteilzeit erfüllt werden, hat Ihr Arbeitgeber aber seit 2010 nicht mehr die Möglichkeit, sich diesen Aufstockungsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit erstatten zu lassen.

Wichtig: Es reduziert sich Ihr Regelgehalt nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes. Das bezieht sich jedoch nicht auf Einmal- oder Sonderzahlungen. Somit ist Ihr Arbeitgeber im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, Ihnen die gleichen Leistungen zukommen zu lassen, wie sie Vollzeitbeschäftigte in Ihrem Betrieb erhalten. Allerdings gelten Sie nach dem Gesetz als Teilzeitbeschäftigter und haben somit auch nur einen entsprechenden anteiligen Anspruch auf derartige Sonderleistungen.

Wichtig: Diese Förderungsmöglichkeiten existieren nur noch für Verträge, die vor dem 31.12.2009 abgeschlossen wurden. Da das Altersteilzeitgesetz in seiner alten Fassung nur noch bis zum 31.12.2009 Anwendung findet, ist eine entsprechende Förderung für Ihren Arbeitgeber nur dann möglich, wenn Sie bis zu diesem Datum in die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz eintreten. Zwar besteht die Altersteilzeit als Instrument der flexiblen Arbeitszeitgestaltung auch weiterhin, durch den fehlenden finanziellen Anreiz für Arbeitgeber vermutlich aber an Bedeutung verlieren.

 

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