19.08.2009

Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeiten für Jugendliche

Welche Arbeitszeiten sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendlich vor? Dürfen Jugendliche einer Arbeit nachgehen? Welche Arbeitsrechte haben Jugendliche?

Jugendliche unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Lediglich als Zeitungsausträger, bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder mit einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken. Das sieht die Kinderarbeitsschutzverordnung vor.

Unter welchen Bedingungen Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten dürfen regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Die Arbeitszeiten sind beschränkt

1. Die Wochenarbeitszeit beim Jugendarbeitsschutzgesetz

Als Jugendlicher dürfen Sie maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten – maximal 8 Stunden am Tag. Diese Ausnahmen gelten:

  • Wenn Jugendliche Freitags früher ins Wochenende gehen dürfen. Auf diesem Weg können sie von Montag bis Donnerstag bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden, um gemeinsam mit den Erwachsenen das verlängerte Wochenende beginnen zu können.
  • In der Landwirtschaft dürfen Sie – zur Erntezeit – bis zu 9 Stunden täglich und bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden, vorausgesetzt, Sie sind 16 Jahre oder älter.
  • Für Feiertage dürfen Sie vor- und nacharbeiten.

Beispiel: Schließt Ihr Betrieb zwischen Sonntag und einem auf einen Dienstag fallenden Feiertag, ist Vor- oder Nacharbeiten in Ordnung.

Achtung: Neben Obergrenzen von Arbeitsstunden gibt es während der Ausbildung auch Richtlinien zu Fehlzeiten und Urlauben – denn zu viele Abwesenheitszeiten können den Ablauf der Ausbildung beeinflussen.

2. Die Schichtzeiten

Ihre Schichtzeiten (Arbeitszeit und Pausen) dürfen 10 Stunden nicht überschreiten. Im Bergbau unter Tage sind es 8 Stunden.

  • Im Gaststättengewerbe,
  • in der Landwirtschaft,
  • in der Tierhaltung,
  • auf Bau- und Montagestellen

darf die Schicht 11 Stunden dauern. Tarifverträge dürfen Ausnahmeregelungen treffen.

3. Die Arbeitswoche

Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht mehr als 5 Tage pro Woche beschäftigen. Der Samstag ist generell arbeitsfrei. Und  Jugendliche dürfen auch nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Achtung: Arbeiten Sie ausnahmsweise am Samstag, Sonntag oder an einem Feiertag, haben Sie Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.

Hier gibt es Ausnahmen, die den besonderen Arbeitsrhythmus der verschiedenen Branchen und Einrichtungen berücksichtigen, zum Beispiel in

  • Krankenhäusern,
  • Altersheimen,
  • Verkaufsstellen,
  • Familienhaushalten,
  • Gaststätten,
  • in der Landwirtschaft und
  • im Verkehrswesen.

Per Tarifvertrag sind weitere Ausnahmeregelungen möglich.

4. Die Uhrzeiten ihrer Arbeitszeit

Sie dürfen zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten. Mit diesen Ausnahmen:

  • Im Bäckerhandwerk – nicht in Konditoreien – dürfen 16-Jährige um 5 Uhr anfangen, 17-Jährige um 4 Uhr.
  • Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr dürfen Jugendliche über 16 Jahre in der Landwirtschaft tätig sein.
  • Im Gaststättengewerbe dürfen über 16-Jährige bis 22 Uhr arbeiten.
  • In Schichtbetrieben dürfen Auszubildende wie auch die Jungarbeiterinnen und Jungarbeiter bis 23 Uhr beschäftigt werden. Falls dies unnötige, verkehrsbedingte Wartezeiten vermeidet, gilt das auch bis 23.30 Uhr.

Achtung. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen in jedem Falle 12 freie Stunden liegen.

5. Das Jugendarbeitssschutzgesetz sieht Pausen vor

Als Jugendlicher haben Sie ein Recht auf geregelte Pausen.

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden müssen diese insgesamt 60 Minuten dauern.
  • Die erste Pause muss spätestens nach 4 1/2 Stunden eingelegt werden.
  • Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein.

Durch Tarifvertrag sind hier Anpassungen möglich.

6. Urlaub

Jugendliche haben einen Mindestanspruch auf Jahresurlaub, nach dem Alter gestaffelt:

  • 15-Jährige haben Anspruch auf 30 Werktage,
  • 16-Jährige auf 27 Werktage und
  • 17-Jährige auf 25 Werktage.

Im Bergbau unter Tage sind es jeweils 3 Tage zusätzlich.

7. Arbeitsverbote

Diese Arbeiten verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeiten sind festgelegt und als Jugendlicher dürfen Sie keine gefährlichen Arbeiten verrichten oder Arbeiten, die Ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Verboten sind Tätigkeiten, bei denen Sie

  • außergewöhnlicher Hitze,
  • Kälte und Nässe,
  • gesundheitsschädlichem Lärm,
  • gefährlichen Strahlen oder
  • gefährlichen Arbeitsstoffen

ausgesetzt sind.

Achtung: Ausnahmen in der Ausbildung sind zulässig.

 

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