Der Fall: Ein Arbeitnehmer forderte die Auszahlung seines Überstundenguthabens im Wert von 102 Stunden. Laut seinem Arbeitsvertrag bezog sich sein monatliches Bruttogehalt auf 45 Arbeitsstunden pro Woche. Dieses Volumen setzte sich aus einer regulären Arbeitszeit von 38 Wochenstunden sowie weiteren 7 Stunden Mehrarbeit wöchentlich zusammen. Mit dem vereinbarten Bruttogehalt sollten die Überstunden pauschal abgegolten sein. Der Arbeitnehmer klagte dennoch die Zahlung seines Überstundenguthabens ein.
Das Urteil: Das BAG kam hier zu dem Ergebnis, dass die arbeitsvertragliche Regelung unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss zahlen. Es handelt sich hier um eine AGB-Regelung, die für den Arbeitnehmer zu unklar abgefasst wurde (BAG, 1.9.2010, 5 AZR 517/09).