29.09.2010

Unbezahlte Freistellung als Strafe

Was es nicht alles gibt: Ein Arbeitnehmer ist mit mehreren Kollegen auf Montage gefahren und zwischen dem Vorarbeiter und dem Arbeitnehmer eskalierte ein Streit. Der Vorarbeiter rief seinen Chef an und gemeinsam beschloss man, den Arbeitnehmer ohne Fortzahlung der Vergütung „zu beurlauben“. Da die Baustelle nicht sonderlich zentral gelegen ist, hatte er noch nicht einmal eine Abreisemöglichkeit und saß nun untätig und ohne Bezahlung herum. Was ist daran rechtmäßig und was nicht?  
An dieser Fallkonstellation ist so ziemlich nichts rechtmäßig. Ein Arbeitgeber darf keinerlei „Strafen“ aussprechen. Natürlich kann er einen Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freistellen. Allerdings nur, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde – was selten der Fall ist – und wenn er das Arbeitsentgelt fortzahlt. Eine Freistellung ohne Entgeltfortzahlung ist rechtswidrig!

Die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages liegen für den Arbeitnehmer in der Arbeitsleistung und dem Arbeitgeber in der Bezahlung. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aber auch verlangen, dass dieser ihn beschäftigen muss. Im Übrigen verstößt hier der Arbeitgeber auch gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB.

Also: Solch ein Verhalten sollten Sie sich nicht gefallen lassen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Beschäftigung von Rentnern und Pensionären im öffentlichen Dienst

Werden in Ihrer Dienststelle schon Rentner und Pensionäre beschäftigt? Solche Kolleginnen und Kollegen bringen wichtiges Wissen und Können sowie die entsprechende Erfahrung mit. Dabei ist es für Ihren Dienstherrn nicht immer... Mehr lesen

23.10.2017
Diskriminierungsgrundsätze: Das sollten Sie als SBV wissen

Diskriminierung bzw. deren Verhinderung geht uns alle an. Das wissen Sie als SBV nur zu genau. Diskriminierungen beginnen oft schon mit Eingang einer Bewerbung beim Arbeitgeber und setzen sich am Arbeitsplatz fort. Um sie... Mehr lesen