27.05.2009

Versicherungspflicht: Wenn Teilzeitkräfte Arbeitszeiten reduzieren

Geben Sie nicht so einfach Ihre gesetzliche Krankenversicherung auf. Es könnte Ihnen so ergehen wie der Arbeitnehmerin in folgendem Fall:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein Westfalen hat aktuell neueste Informationen zur Sozialversicherungspflicht mitgeteilt (Urteil vom 9. März 2009, Az.: L 5 KR 31/08). Eine Arbeitsnehmerin war wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) über mehrere Jahre hinweg in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Ab dem 01. Januar 1998 wurde sie wegen Erhöhung dieser Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig. Die Mitarbeiterin ließ sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien.  
Die zeitliche Folge:
1.    Hoher Verdienst mit Überschreiten der JAE = private Krankenversicherung
2.    Versicherungspflicht wegen Erhöhung der JAE = das Gehalt war zu gering
3.    Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht = weiter privat krankenversichert

Nun kam es wie es kommen musste: Als sie einige Jahre später ihre Arbeitszeiten reduzierte und wie andere Teilzeitkräfte tätig war, beantragte sie die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Aufgrund ihres geringen Einkommens konnte sie die Beiträge der privaten Krankenversicherung für sich und ihre Kinder nicht mehr aufbringen. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte eine Mitgliedschaft aber ab.

Auch das Landessozialgericht hat der Arbeitnehmerin nicht geholfen. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Befreiung unwiderruflich sei. Diese bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Entgeltänderung weiterhin gültig.

Achtung: Passen Sie bei einer reduzierten Arbeitszeit auf: Wollen Sie auf eine Teilzeitstelle wechseln, sollten Sie im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht vorsichtig sein.

Eine Befreiung ist in mehreren Fällen möglich, jedoch nicht immer ratsam. Die wichtigsten Fälle sind:

–    Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
–    Teilzeit während der Elternzeit
–    Verringerung der Arbeitszeit

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt in diesem Jahr 48.600 Euro.

Fazit: Verzichten Sie nicht ohne weiteres auf die gesetzliche Krankenversicherung. Es ist ausgesprochen schwer, nach einer Befreiung wieder zurück zu kommen. Beachten Sie auch, dass die Beiträge im Alter steigen und für jedes Familienmitglied die Beiträge einzeln zu zahlen sind.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
PC – Bildschirmarbeit am Arbeitsplatz und Brille

Arbeiten Sie auch täglich mehr als 2 Stunden vor dem Computer? Dann haben Sie einen Bildschirmarbeitsplatz und das Recht, Ihre Augen von einer fachkundigen Person untersuchen zu lassen. Dies ist in der Bildschirmarbeitsverordnung... Mehr lesen

23.10.2017
Anwaltszwang

Anwaltszwang heißt, dass die Beteiligten vor Gericht nach der jeweiligen Prozessordnung nur mit einem Anwalt auftreten bzw. agieren können. Wenn ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht klagt, dann... Mehr lesen