23.06.2017

Wochenendarbeit: Bestimmt Betriebsrat mit?

Manche Arbeitgeber versuchen immer wieder, die Mitbestimmungs- und Informationsrechte ihres Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu unterlaufen. Allerdings begründet nicht jeder Einsatz von Fremdpersonal Ihre Mitbestimmung. Das lässt sich gut an einem hier bis dato wohl einmaligen Fall erkennen, über den das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu entscheiden hatte.

 

Der Fall: Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um einen Betrieb der Automobilzulieferindustrie. Die Konzernzentrale des Unternehmens befindet sich in Deutschland. Am Standort der Zentrale gibt es einen Betriebsrat. Zudem hat das Unternehmen weitere Betriebe im Ausland, unter anderem in Portugal.

Im Herbst vergangenen Jahres kämpfte die Arbeitgeberin mit einem aufgelaufenen Produktionsrückstand. Sie wollte deshalb ausnahmsweise auch am Wochenende mit der Stammbelegschaft am Standort der Konzernzentrale produzieren. Da im Betrieb regulär keine Wochenendarbeit geleistet wurde, erbat die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Anordnung von Mehrarbeit. Dieser verweigerte jedoch die entsprechende Zustimmung.

Personal wird eingeflogen

Die Arbeitgeberin zog ihre Konsequenzen: Sie ließ 300 Arbeitnehmer aus dem Werk in Portugal einfliegen, die die Wochenendarbeit in der Zeit vom 8.10.2016 bis zum 10.10.2016 übernehmen sollten. Das missfiel dem Betriebsrat. Er beantragte deshalb eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Arbeitsgericht. Mit dieser wollte er die Wochenendarbeit untersagen lassen.

Allerdings hatte er mit seinem Vorgehen keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Beschwerde zog der Betriebsrat, kurz bevor über sie entschieden werden sollte, wegen formaler Fehler zurück. Die Beschäftigten aus Portugal kamen deshalb den Plänen des Arbeitgebers entsprechend und arbeiteten ein Wochenende lang in Deutschland.

Direkt nachdem die Arbeitnehmer aus dem portugiesischen Tochterunternehmen abgereist waren, legte der Betriebsrat erneut Beschwerde ein, dieses Mal beim LAG. Es ging ihm dabei darum zu verhindern, dass die Arbeitnehmer vom portugiesischen Standort auch an den folgenden Wochenenden in Deutschland eingesetzt würden. Aber auch diese Beschwerde war nicht erfolgreich.

Betriebsrat ist nicht zu beteiligen

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass dem Betriebsrat keine Beteiligungsrechte zur Verfügung stünden. Er könne den Einsatz der Arbeitnehmer aus Portugal nicht verhindern (LAG Hamm, 14.10.2016, Az. 13 TaBVGa 8/16).

Das begründeten die Richter damit, dass sich die Zuständigkeit des Betriebsrats auf den Regelbetrieb beschränke. Dieser umfasse den Einsatz der Arbeitnehmer während der Woche. Die Maßnahme der Arbeitgeberin, die Produktion ausnahmsweise auf das Wochenende zu erstrecken und die Arbeit von Arbeitnehmern aus dem portugiesischen Tochterunternehmen auf Basis von Werkverträgen erledigen zu lassen, sei als unternehmerische Entscheidung zu bewerten. Es sei deshalb ein neuer Betrieb mit anderen Arbeitnehmern entstanden. Für diese sei der Betriebsrat nicht zuständig.

Das LAG Hamm stellte zudem klar, dass es sich nicht um eine Betriebsänderung handle. Zudem entschieden die Richter: Es sei nicht festgestellt worden, dass die Beschäftigten des Betriebs in einer anderen Art und Weise mit den portugiesischen Arbeitnehmern zusammengearbeitet hätten oder dies in Zukunft tun sollten. Eine Eingliederung der portugiesischen Arbeitnehmer könne deshalb nicht angenommen werden. § 99 Betriebsverfassungsgesetz komme deshalb auch nicht zum Tragen.

Fazit

Der Einsatz von Fremdpersonal auf Basis von Werkverträgen bleibt weiterhin problematisch. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen zum 1.4.2017 haben Sie als Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn Vertragsbasis ein Werkvertrag ist. Allerdings sind die Grenzen der Arbeitnehmerüberlassung nicht immer klar zu ziehen. Letztlich sind die Umstände im Einzelfall entscheidend. Deshalb kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, entsprechende Maßnahmen Ihres Arbeitgebers genau zu hinterfragen und sich im Zweifel frühzeitig mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen

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