23.11.2017

Ihre Rechte bei der Protokollierung der Internetzugriffe

Möchte Ihr Arbeitgeber die Internetnutzung Ihrer Kollegen überwachen und hierzu eine technische Einrichtung nutzen (zum Beispiel eine spezielle Software), muss er Sie beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz). Achten Sie hier insbesondere darauf, dass Ihr Arbeitgeber den Datenschutz einhält. Tut er dies nicht, verweigern Sie die Zustimmung zur Maßnahme. Ihr Arbeitgeber muss sich dann entweder an die Einigungsstelle wenden oder seine Maßnahme anders gestalten.

Die Protokollierung Ihrer Internetzugriffe auf der Arbeit ist seitens des Arbeitgebers grundsätzlich erlaubt. Jedoch liegt darin ein grundsätzliches Problem: Der Zugriff des einzelnen Beschäftigten auf das Internet kann durch den Server umfänglich protokolliert und ausgewertet werden.

Persönlichkeitsrechtsverletzung möglich

Aus diesen Protokollen ergibt sich:

  • die Benutzeridentifikation (IP-Adresse),
  • Datum und Uhrzeit des Zugriffs,
  • die übertragene Datenmenge,
  • aber vor allem auch die Zieladresse.

Theoretisch kann Ihr Arbeitgeber also nachlesen, wer wann was aufgerufen hat. Hieraus kann sich dann der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ergeben.

Wichtig: Prüfen Sie nach, was aufgezeichnet wird

Bei den meisten Servern ist es möglich, festzulegen, was konkret protokolliert wird. Prüfen Sie daher oder lassen Sie sich vom Arbeitgeber darlegen, welche Aufzeichnungen überhaupt nötig sind, und setzen Sie Einschränkungen durch.

Was Sie insbesondere beachten müssen

Umfang festlegen

Legen Sie den Umfang der Protokolldaten fest (zum Beispiel Datum, Uhrzeit, Rechner oder Benutzerkennung, Fehlercode, Anzahl der übertragenen Bytes, eventuell Zieladresse). Geben Sie dies auch den Beschäftigten bekannt.

Zweckbindung verlangen

Die Protokollierung muss einen bestimmten Zweck verfolgen, etwa die Aufrechterhaltung der Systemsicherheit, die Analyse und Korrektur technischer Fehler im Netz, die Ermittlung der Kosten verbrauchter Ressourcen etc. Damit stellen Sie sicher, dass sich Ihr Arbeitgeber nicht durchs Hintertürchen Zugang zu privaten Daten Ihrer Kollegen verschafft oder eben doch nur private E-Mails lesen will.

Personenkreis klein halten

Die Personen, die Zugriff auf die Protokolldaten haben, müssen auf das technische Personal begrenzt bleiben. Diese Personen sind verpflichtet, sich an die festgelegte Zweckbindung zu halten und keine bekannt gewordenen Erkenntnisse weiterzugeben.

Kurze Speicherzeit vereinbaren

Die Dateien der Protokollierung dürfen nur so lange gespeichert werden, bis sie ihren Zweck erfüllt haben, etwa so lange, bis der Arbeitgeber die Kosten nachvollzogen hat.

Beweisverwertungsverbot verabreden

Damit sich Ihr Arbeitgeber auch an diese Regeln hält, sollten Sie ein „Beweisverwertungsverbot“ verabreden, wonach Informationen aus den Protokolldateien, die unter Verletzung der vorgenannten Regelungen gewonnen oder weiterverarbeitet wurden, nicht zu einer Ermahnung, Abmahnung oder gar Kündigung herangezogen werden dürfen. Darüber, dass eine Überwachung stattfindet und was protokolliert wird, dürfen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch informieren. So können diese sich schützen.

Wenn Sie diese Punkte berücksichtigen, können Sie der Protokollierung gelassen entgegensehen.

Tipp: Datenschutz und moderne Technik

Denken Sie bitte auch immer daran, dass Sie moderne Technik, also etwa Navis und Smartphones, benutzen, über die Sie leicht überwachbar sind. In der Arbeit und privat. Also: Sichern Sie sich auch hier besser ab.

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