31.03.2020

Wer kommt für die Ausfallzeiten auf, wenn Corona-Verdacht besteht?

Dieses Mal erhalten Sie nicht nur die Antworten auf die bei uns eingegangenen Fragen, wir haben Ihnen auch die Betriebsvereinbarung zum Thema Gesundheitsschutz und Pandemie als Gratis-Download beigelegt.

Frage 1: Wer kommt für die Ausfallzeiten auf, wenn Corona-Verdacht besteht?

Wer kommt für die Ausfallzeiten auf, wenn nur ein Corona Verdacht besteht und der Arbeitergeber betriebsintern einen Test vorsieht und durchführt, aber das Gesundheitsamt schon Quarantäne angeordnet hat und dieser Test dann negativ ausfällt? Das Gesundheitsamt? Der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter? 

Antwort
Meines Erachtens greift hier § 56 Infektionsschutzgesetz. Also der Arbeitgeber zahlt und holt sich das Geld vom Staat wieder.

Fragen 2: Ist der Ausschluss des BR aus einer Corona Task Force in Ordnung?

Bei uns im Unternehmen wurde eine Task Force „Corona“ gegründet. Der Betriebsrat wusste nichts davon und ist auch kein Mitglied der Task Force. Der kaufmännische Leiter will das nicht. Ist das okay? Kann er uns ausschließen? 

Antwort: 
Per se muss er Sie bzw. den Betriebsrat nicht in Task Force mit aufnehmen, je nach dem was die aber entscheidet, müssen Sie beteiligt werden (Bei Umsetzungen z.B., Veränderungen an den Arbeitsplätzen). 

Frage 3: Können Minusstunden nach Erreichen der -20 Stundenregelung vom AG angeordnet werden?

Situation: Seit dem 19.03.20 wurde unsere Verwaltung in zwei Schichten geteilt. Wer die Möglichkeit hat Homeoffices zuarbeiten kann dies natürlich tun. Der Zweck der Verfolgt wird ist, dass wenn ein MA erkrankt immer noch eine Schicht handlungsfähig ist. Dem ist von unserer Seite nichts hinzuzufügen.

Die erste Schicht beginnt um 06:00-12:00 Uhr, dann ist eine halbe Stunde Zeit eingeplant für Reinigung und Desinfektion. Die zweite Schicht beginnt ihren Dienst um 12:30-18:30 Uhr. Alter Urlaub aus dem Jahr 2019 und auch Mehrstunden sind abzubauen. Auch dem steht von unserer Seite nichts entgegen. Diese Anordnung ist erstmal befristet bis zum 03.04.20, für den AN der einen 40 Stunden Dienstvertrag hat entstehen jeden Tag zwei Minusstunden. Laut AVR §9b Abs. 5 können laut Ampelsystem -20 Stunden anfallen.

Antwort:
Meines Erachtens nein, denn der AVR wurde durch Corona ja nicht außer Kraft gesetzt. Ihr Dienstherr müsste sich mit der MAV auf eine Regelung zur Abfederung einigen, wenn es zu mehr Minusstunden kommen muss. Denn es kann nicht sein, dass die Mitarbeiter, wenn wir mal wieder auf normal laufen, erstmal von 100 Minusstunden oder mehr runter müssen.  Da muss er eine Regelung finden, eventuell auch über staatliche Finanzhilfen.

Frage 4: Verschiebung eines Zertifizierungsaudit möglich?

Ein IATF 16949 Zertifizierungsaudit soll vom 30.03.-01.04. bei uns in der Firma durchgeführt werden. Diese Auditoren kommen ja weit herum und können generell auch Überträger des Corona-Virus sein. Während des Audits kommen sie dann auch mit vielen Beschäftigten unserer Firma in Verbindung.

Sehen Sie da eine Möglichkeit, dass wir als BR initiativ auf unsere Geschäftsleitung einwirken können, den Termin für dieses Audit im Sinne des Ansteckungsrisiko auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen? 

Antwort:
Das sollten Sie auf alle Fälle. ALLES wird abgesagt bzw. verschoben, was sollte es da für einen Sinn machen im Betrieb einen riesen Gefahrenherd zu eröffnen. Ihr Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht, die gebietet es derzeit solche Veranstaltungen abzusagen. Nicht umsonst sagen unsere Politiker derzeit: Zu Hause bleiben, kann Leben retten!

Außerdem: Falls einer im Audit infiziert ist, dann wird das den ganzen Betrieb lahmlegen – ich glaube, dass kann und will sich im Moment keiner leisten. Auch nicht Ihr Arbeitgeber!

Frage 5: Kann der GF eine temporäre Betriebsvereinbarung machen?

Unser Initiativvorschlag war eine interne Regelung zu Arbeitszeiten und Pausenzeiten. Die Betriebsvereinbarung umfasst nun auch den Punkt, dass die telefonische Erreichbarkeit täglich bis 18 Uhr gegeben sein soll. Des Weiteren möchte der GF eine wechselnde Anwesenheit im Büro, was auch die Anwesenheit bis 18 Uhr einschließt. Das wäre in 4 von 5 Arbeitstagen eine Arbeitszeitverlängerung, die aktuell nicht gewährleistet ist. Auch sieht der Betriebsrat keinen Anlass für die Verlängerung der telefonischen Erreichbarkeit. Wie sieht es hier mit der Rechtslage aus? 

Antwort
Als BR bestimmen Sie bei der Verteilung der Arbeitszeit oder Änderungen im Rahmen der Arbeitszeit mit. Wenn es keine Erforderlichkeit für die Erreichbarkeit bis 18 Uhr gibt, dann stimmen Sie dem auch nicht zu. Der Arbeitszeitverlängerung sollte nur zugestimmt werden, wenn es einen entsprechenden Freizeitausgleich gibt. Verlangen kann die GF die BV nicht, können Sie sich nicht einigen ist ggf. die Einigungsstelle anzurufen.

Frage 6: Wie sieht es mit einem Sozialplan für die Kurzarbeitszeit aus?

Wie schaut es mit einem Sozialplan für die Kurzarbeit Zeit aus. Sollte dieser, durch Beschlussfassung Betriebsrat, für alle Kollegen gemacht werden? 

Antwort
Beim Sozialplan ist der Betriebsrat ja ohnehin zu beteiligen. Der Plan sollte für alle betroffenen Mitarbeiter gelten, es kann ja sein, dass eine Abteilung im Betrieb Kurzarbeit fahren muss, die andere aber nicht. Sie können aber eine Klausel aufnehmen, dass der Sozialplan bei Bedarf im persönlichen Anwendungsbereich erweitert wird (eben wenn dann auch andere Abteilungen in Kurzarbeit fallen).

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