Der Fall: Ein Schwerbehinderter war als 1-€-Jobber bei einer Kommune im Archiv beschäftigt. Die Gemeinde schuf nun eine neue befristete Archivstelle, auf die sich auch der 1-€-Jobber bewarb. Die Kommune besetzte die Stelle aber mit einem anderen Bewerber. Der 1-€-Jobber klagte daraufhin: Nach Art. 33 Abs. 2 GG müsse jeder geeignete Deutsche Zugang zum öffentlichen Dienst haben. Danach hätte auch er berücksichtigt werden müssen. Zudem klagte er eine Entschädigung nach dem AGG ein – wegen Altersdiskriminierung und Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung.
Das Urteil: Der 1-€-Jobber gewann zum Teil. Die Kommune konnte kein schriftliches Anforderungsprofil vorlegen und hatte ihre Auswahlentscheidung auch nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Deshalb muss von der Eignung des 1-€-Jobbers ausgegangen werden. Die Kommune musste den 1-€-Jobber somit befristet einstellen! Keinen Erfolg hatte aber die Entschädigungsklage (LAG Hessen, 23.4.2010, 19/3 Sa 47/09).