Wer bei einer Bewerbung wegen seiner Behinderung oder Schwerbehinderung diskriminiert wird, kann Schadensersatz bekommen. Das sehen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot, das Gleichbehandlungsgesetz sowie auch das EU-Vorgaben angepasste Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vor.
Die schärfsten Anforderungen an die Gleichstellung stellt das AGG. Es ahndet schon eine Diskriminierung wegen einer Behinderung, die oft gar nicht von außen zu erkennen ist. Eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss also nicht vorliegen.
Ein Unternehmen braucht einen schwerbehinderten Bewerber oder vorgeschlagenen Kandidaten für eine Stelle nicht unbedingt einzustellen.
Nur: Bei gleicher Eignung wäre er bevorzugt zu berücksichtigen. Und noch bevorzugter sind schwerbehinderte Frauen zu behandeln – natürlich nur, wenn sie gleich gut geeignet sind (§ 71 Abs. 1 S. 2 SGB IX).
Wenn Sie als Kandidat eine Diskriminierung als Grund für eine Ablehnung anführen, dann müssen Sie zumindest glaubhaft machen können, dass Sie sich ernsthaft um die Stelle bemüht haben. Und das Unternehmen muss natürlich auch von der Behinderung gewusst haben. Klingt selbstverständlich, ist es aber wohl nicht, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Kiel (Arbeitsgericht Kiel, 9. 2. 2006, Az. 5 Ca1995 d/05) zeigt.
Ein Arbeitgeber war von einem schwerbehinderten Bewerber verklagt worden. Der Arbeitgeber hatte eine Stelle ausgeschrieben. Die 60 Bewerbungen, die auf die Anzeige bei ihm eingingen, las er zunächst gar nicht durch, sondern sortierte sie lediglich nach Wohnortnähe zum Arbeitsort. Die Bewerbung des klagenden schwerbehinderten Bewerbers wurde dabei wegen des weit entfernten Wohnorts aussortiert.
Als der Bewerber sich dann nach Erhalt des Ablehnungsschreibens bei dem Arbeitgeber meldete und auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinwies, lud dieser ihn zu einem Vorstellungsgespräch für eine nahezu identische Stelle ein. Der Bewerber lehnte die Einladung allerdings als nicht ernsthaft ab. Stattdessen legte er Klage ein – allerdings ohne Erfolg.
Die Richter gingen davon aus, dass der Bewerber beim Arbeitgeber nur abkassieren wollte und gar kein Interesse an der Stelle hatte. An ernsthaften Bemühungen um die Stelle fehlte es ihrer Ansicht nach jedenfalls.
Benachteiligt ein Arbeitgeber im Einstellungsverfahren einen schwerbehinderten Bewerber, ist er nur dann verpflichtet eine Entschädigung zu zahlen, wenn er dessen Schwerbehinderteneigenschaft kennt.
Ein Bewerber kann sich nicht auf Diskriminierung zurückziehen, wenn er ein Angebot für eine gleichwertige Stelle nicht geprüft und eine Einladung zum Bewerbungsgespräch ausgeschlagen hat.