17.08.2009

Behinderte erhalten leichter Schadensersatz nach dem AGG

Wer bei einer Bewerbung wegen seiner Behinderung oder Schwerbehinderung diskriminiert wird, kann Schadensersatz bekommen. Das sehen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot, das Gleichbehandlungsgesetz sowie auch das EU-Vorgaben angepasste Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vor.

AGG am schärfsten

Die schärfsten Anforderungen an die Gleichstellung stellt das AGG. Es ahndet schon eine Diskriminierung wegen einer Behinderung, die oft gar nicht von außen zu erkennen ist. Eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss also nicht vorliegen.

Was sind Schwerbehinderung und Gleichstellung eigentlich?

  • Bei Behinderungen gibt es natürlich Abstufungen – gekennzeichnet durch den so genannten Grad der Behinderung (GdB). Je schwerwiegender die Behinderung ist, desto höher ist der Grad der Behinderung. Gezählt wird dabei von 10 bis 100.
  • Schwerbehindert ist ein Arbeitnehmer dann, wenn bei ihm ein Behinderungsgrad von mindestens 50 vorliegt (GdB 50 und mehr). Zusätzlich verlangt das SGB IX, dass der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in Deutschland hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
  • Gleichgestellte befinden sich in einem Zwischenbereich zwischen Behinderung und Schwerbehinderung. Ihr Grad der Behinderung liegt zwischen 30 und 50.

So ist die Sachlage:

Ein Unternehmen braucht einen schwerbehinderten Bewerber oder vorgeschlagenen Kandidaten für eine Stelle nicht unbedingt einzustellen.
Nur: Bei gleicher Eignung wäre er bevorzugt zu berücksichtigen. Und noch bevorzugter sind schwerbehinderte Frauen zu behandeln – natürlich nur, wenn sie gleich gut geeignet sind (§ 71 Abs. 1 S. 2 SGB IX).

Tipp: Werden Sie im Bewerbungsgespräch nach einer Behinderung oder körperlichen Einschränkung gefragt, kann dies ein Hinweis auf eine mögliche Diskriminierung sein. Das gilt natürlich nicht, wenn Sie die Arbeit nur körperlich uneingeschränkt überhaupt ausüben können. Oft ziehen sich Arbeitgeber elegant aus der Affäre, indem sie eine ärztliche Untersuchung zur Einstellungsvoraussetzung machen.

Diskriminierungsverbot ist aber kein Freibrief

Wenn Sie als Kandidat eine Diskriminierung als Grund für eine Ablehnung anführen, dann müssen Sie zumindest glaubhaft machen können, dass Sie sich ernsthaft um die Stelle bemüht haben. Und das Unternehmen muss natürlich auch von der Behinderung gewusst haben. Klingt selbstverständlich, ist es aber wohl nicht, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Kiel (Arbeitsgericht Kiel, 9. 2. 2006, Az. 5 Ca1995 d/05) zeigt.

Der Fall:

Ein Arbeitgeber war von einem schwerbehinderten Bewerber verklagt worden. Der Arbeitgeber hatte eine Stelle ausgeschrieben. Die 60 Bewerbungen, die auf die Anzeige bei ihm eingingen, las er zunächst gar nicht durch, sondern sortierte sie lediglich nach Wohnortnähe zum Arbeitsort. Die Bewerbung des klagenden schwerbehinderten Bewerbers wurde dabei wegen des weit entfernten Wohnorts aussortiert.
Als der Bewerber sich dann nach Erhalt des Ablehnungsschreibens bei dem Arbeitgeber meldete und auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinwies, lud dieser ihn zu einem Vorstellungsgespräch für eine nahezu identische Stelle ein. Der Bewerber lehnte die Einladung allerdings als nicht ernsthaft ab. Stattdessen legte er Klage ein – allerdings ohne Erfolg.

Ernsthafte Bemühungen fehlten

Die Richter gingen davon aus, dass der Bewerber beim Arbeitgeber nur abkassieren wollte und gar kein Interesse an der Stelle hatte. An ernsthaften Bemühungen um die Stelle fehlte es ihrer Ansicht nach jedenfalls.

Arbeitgeber muss von Behinderung wissen

Benachteiligt ein Arbeitgeber im Einstellungsverfahren einen schwerbehinderten Bewerber, ist er nur dann verpflichtet eine Entschädigung zu zahlen, wenn er dessen Schwerbehinderteneigenschaft kennt.

Bewerber muss aktives Interesse zeigen

Ein Bewerber kann sich nicht auf Diskriminierung zurückziehen, wenn er ein Angebot für eine gleichwertige Stelle nicht geprüft und eine Einladung zum Bewerbungsgespräch ausgeschlagen hat.

Tipp: Falls Sie Betriebsrat sind, sollten Sie im Rahmen Ihrer Unterrichtung vor jeder Einstellung gemäß § 99 BetrVG prüfen, ob sich auf die Stellenausschreibung auch schwerbehinderte Menschen beworben haben. Ist das der Fall und Ihr Arbeitgeber hat sich gegen dessen Einstellung entschieden, sollten Sie eine detaillierte Begründung einfordern.

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