26.01.2012

Entschädigungszahlung für abgelehnte Bewerberin aus Russland

Eine Arbeitnehmerin hatte sich auf eine Stelle als erfahrene Softwareentwicklerin beworben. Nachdem sie abgelehnt wurde, veröffentlichte der Arbeitgeber die gleiche Anzeige nochmals. Sie bewarb sich abermals und wurde auch dieses Mal wieder nicht eingeladen.  
Da die Bewerberin in Russland geboren war, vertrat sie die Auffassung, wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und ihres Alters benachteiligt worden zu sein. Sie erhob eine Klage auf eine Entschädigungszahlung.

Das Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht und dieses legte dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

•    Hat ein abgelehnter Bewerber Anspruch auf Auskunft, ob ein anderer Bewerber eingestellt worden ist und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien, und
•    ob die Nichterteilung der Auskunft durch den Arbeitgeber eine Diskriminierung vermuten lässt.

Nun hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof vorgeschlagen, die erste Vorlagefrage zu verneinen und die zweite Frage in bestimmten Konstellationen zu bejahen. Da der Europäische Gerichtshof häufig dem Generalanwalt folgt, dürfte dieser Vorschlag vermutlich der Gerichtsentscheidung entsprechen. Eine Auskunftsverweigerung kann eine Diskriminierung vermuten lassen. Dabei können die Gerichte folgende Gesichtspunkte heranziehen:

•    die offensichtliche Eignung des Bewerbers
•    eine unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und
•    eine erneute Nichteinladung bei einer zweiten Bewerberauswahl

Fazit: Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass der Arbeitgeber Auskunft darüber erteilt, ob und aufgrund welcher Kriterien ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Diese Auskunftsverweigerung kann aber eine Diskriminierung vermuten lassen, wenn die vorbezeichneten Punkte erfüllt sind. Damit können Arbeitnehmern dann Entschädigungsansprüche zustehen.

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