29.12.2010

Frage nach Schwerbehinderung doch erlaubt?

Klar ist mittlerweile Folgendes: Im Rahmen der Einstellung darf ein Arbeitnehmer nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt werden. Nach dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gilt aber etwas anderes in einem bestehenden Arbeitsverhältnis (Urteil vom 30.06.2010, Az.: 2 Sa 49/10).  
Der Fall: Der Arbeitnehmer war schwerbehindert. Als der Arbeitgeber insolvent wurde, schloss der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Für die Sozialauswahl legte man allen Mitarbeitern einen Fragebogen vor, der auch die Frage nach der Schwerbehinderung vorsah. Der Arbeitnehmer beantwortete die Frage fälschlicherweise mit „nein“.

Dann gab es die Kündigung und nun machte der Kollege geltend, dass die Kündigung unwirksam sei, da das Integrationsamt zuvor nicht zugestimmt habe. Das ist nämlich erforderlich, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter gekündigt werden soll.

Das LAG war nun der Auffassung, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf seine schwerbehinderten Eigenschaft berufen kann. Er hat sich hier widersprüchlich verhalten.

Schließlich kann der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl einen Schwerbehinderten nur dann bevorzugen, wenn ihm die Schwerbehinderung auch bekannt ist.

Aber: Die Revision beim Bundesarbeitsgericht ist bereits anhängig! Ich werde weiter berichten.

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