Auch Privatpersonen müssen bei Stellenausschreibungen aufpassen! Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auch von Privatpersonen nicht diskriminiert zu werden.
Dieses zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 01.10.2010, Az.: 4 Sa 796/10.
Für 2 Schülerinnen suchen die Eltern eine Nachhilfelehrerin für die Hausaufgabenbetreuung. Sie hatten eine Stellenausschreibung verfasst und im Internet veröffentlicht.
Dann wurde die Stelle besetzt. 5 Tage nach der Stellenbesetzung ging eine Bewerbung eines Nachhilfelehrers ein. Der erhielt jedoch überhaupt keine Antwort mehr auf seine Bewerbung. Daraufhin zog er vor Gericht und forderte eine Entschädigung von 1.920 €. Er sei wegen seines Geschlechtes diskriminiert worden. Die Stellenanzeige sei nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben worden. Er wollte also eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatsgehältern.
Grundsätzlich wäre die Klage hier sicherlich auch berechtigt gewesen. Hier hat der Nachhilfelehrer allerdings Pech gehabt, da die Stelle bereits vor Eingang seiner Bewerbung besetzt worden war. Er kann gar nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt worden sein. Deshalb habe er sich auch nicht in einer vergleichbaren Situation wie die Bewerberin befunden, die eingestellt worden war.
Es fehlte schlicht und ergreifend an einer unmittelbaren Diskriminierung.
Fazit: Als Arbeitnehmer können Sie auch bei solchen Stellenausschreibungen klagen. Es spielt keine Rolle, wer Arbeitgeber ist. Auch Privatpersonen haben diskriminierungsfreie Stellenanzeigen zu veröffentlichen!