24.11.2010

Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung führt allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch

Der Fall: Dort hatte sich ein Bewerber für die Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule interessiert. Die Stelle erhielt aber eine Mitbewerberin. Der Bewerber wollte sich das nicht bieten lassen. Er klagte. Das Besetzungsverfahren sollte wiederholt werden. Sollte das nicht möglich sein, so wolle er zumindest Schadensersatz.

Das Urteil: Der Bewerber scheiterte. Denn mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahlverfahren beendet. Ein erfolgloser Bewerber kann dann nicht verlangen, dass das Verfahren erneut durchgeführt wird. Allenfalls kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. Dieser scheidet hier jedoch aus, weil der Bewerber nicht darlegen konnte, der bestgeeignete Bewerber gewesen zu sein (BAG, 12.10.2010, 9 AZR 554/09).

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