Die Frage der Vergütung während der Freizeit zur Stellensuche ist in § 629 BGB nicht geregelt.
Richter haben in entsprechenden Verfahren zur Frage der Vergütung bei einer Freistellung zur Stellensuche Bewerbern nach § 616 BGB eine Vergütung für bis zu maximal 15 Tagen zugesprochen.
Achtung: Wenn Sie sich mehrere Male freistellen lassen, werden die Tage zusammengerechnet.
Die Vorschrift des § 616 BGB können Unternehmen im Arbeitsvertrag ausschließen. Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, ob Ihr Arbeitgeber davon Gebrauch gemacht hat. Ist das der Fall, erhalten Sie keine Vergütung während der Freistellung zur Stellensuche.
So könnte eine entsprechende Klausel aussehen:
Wurde dem Arbeitnehmer Freizeit zur Stellensuche gewährt, so erhält der Arbeitnehmer für diese Zeit keine Vergütung nach § 616 BGB.
Sollte Ihr Arbeitgeber außerdem noch versucht haben, Ihren Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche im Arbeitsvertrag auszuschließen, wäre eine solche Klausel in jedem Fall unwirksam. Ihr Anspruch auf Freistellung ist gesetzlich verbrieft – und lässt sich nicht per Arbeitsvertrag aushebeln.