Vielleicht sind Sie oder auch ein Verwandter, Freund oder Kollege durch einen Unfall oder anderen Unglücksfall schwerbehindert geworden und so plötzlich aus Ihrem gewohnten Leben gerissen worden. Dann ist es oft hilfreich, so schnell wie möglich an den gewohnten Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Falls dies möglich ist und Sie es wünschen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie zu unterstützen. Denn seit einigen Jahren sind Arbeitgeber zur gesundheitlichen Wiedereingliederung von Mitarbeitern verpflichtet, wenn diese länger als sechs Wochen am Stück oder in kurzer Folge erkranken.
Zu möglichen Wiedereingliederungsmaßnahmen gehören beispielsweise,
Welche Maßnahmen jeweils geeignet sind, das entscheidet der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat und dem Betriebsarzt.
In der Regel haben Sie als Betroffener genug damit zu tun, sich in seiner völlig neuen Lebenssituation zurechtzufinden. Vielleicht besteht das Arbeitsverhältnis ja schon seit etlichen Jahren. Dann kann es für Sie ein wichtiger Halt zur Neuausrichtung Ihres zukünftigen Lebens sein.
Sie werden wahrscheinlich nicht gleich wieder voll arbeiten können oder wollen. Daher bietet sich eine so genannte stufenweise Wiedereingliederung an.
Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeitsunfähige Beschäftigte nach länger andauernder, schwerer Krankheit oder nach Eintritt einer Behinderung im Rahmen eines ärztlich überwachten Stufenplans schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz bzw. an einem für den Arbeitnehmer geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen heranzuführen. Ziel ist es, so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern.
Zur Wiedereingliederung wird Ihr behandelnder Arzt einen individuellen Stufenplan erarbeiten. In dem berücksichtigt er sowohl
Die Wiedereingliederung muss natürlich an dem Arbeitsplatz erfolgen, an dem der Beschäftigte nach der Wiedereingliederung auch weiter arbeitet.
Ist der Stufenplan erstellt, erfolgt im Anschluss ein Abgleich von Arbeitsplatzanforderungen und Fähigkeitsprofil. Gegebenenfalls muss danach eine Anpassung z. B. durch organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz erfolgen.
Die tägliche Arbeitszeit muss in der Wiedereingliederungsphase – wenn möglich im 1- oder 2-Wochenrhythmus – gesteigert werden.
So geht das konkret: Zum Einstieg ist eine Arbeitszeit von mindestens drei Stunden pro Tag erforderlich. Danach bietet sich eine tägliche Arbeitszeit von vier oder fünf Stunden an.
Ein Beispiel: Sie starten gleich mit einem vollen Tag, erhalten jedoch zwei freie Tage während einer Arbeitswoche.
Ein solches Modell kann sinnvoll sein, wenn Sie häufig ambulante Therapien in Anspruch nehmen. Auch eine derartige Wiedereingliederung bedarf ärztlicher Zustimmung.
Während der gesamten Wiedereingliederungsphase sind Sie weiter im Status der Arbeitsunfähigkeit.
Das bedeutet: Sie dürfen keine elektronische Zeiterfassung vornehmen. Sie bekommen während der Zeit in der Regel den vollen Satz Krankengeld.