17.08.2009

Vor Arbeitsbeginn wegen Krankheit rausfliegen – geht das?

Es ist unwahrscheinlich, kann aber passieren: Sie haben gerade frisch den Arbeitsvertrag unterschrieben und bekommen von Ihrem neuen Arbeitgeber schon vor Antritt der Arbeitsstelle Ihre Kündigung – wegen einer Erkrankung.
Vielleicht weil Ihr Chef von einer bestehenden schwerer wiegenden Erkrankung erfahren hat. Oder weil Sie beispielsweise wegen eines anstehenden Krankenhausaufenthalts Ihre Stelle nicht rechtzeitig antreten können und den Chef bereits vorab darüber informiert haben.

So ist die Lage:

Grundsätzlich kann Ihr Chef die Stelle bereits vor Arbeitsantritt kündigen. Und natürlich geht das auch krankheitsbedingt.

Der gesetzliche Kündigungsschutz greift für Sie erst nach 6 Monaten der Probezeit. Daher kann Ihr Arbeitgeber Ihnen einfach kündigen – und braucht die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung nicht zu erfüllen, denn die wären hoch.

Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Spezialfall der personenbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG).  Damit die Kündigung wirksam ist, müssen immer die nachfolgenden drei Voraussetzungen vorliegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgelegt (Az.: 2 AZR 378/99, NZA 2000, 768).

1. Die Zukunftsprognose ist negativ

Der Arbeitgeber muss zunächst einmal klären: Ist mit weiteren Erkrankungen zu rechnen, wie etwa bei chronischen Erkrankungen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 29. 3. 2006, 10 Sa 883/05)? Ist das nicht der Fall, würde eine krankheitsbedingte Kündigung bereits an diesem Punkt scheitern (LAG Rheinland-Pfalz, 23.8.2005, 2 Sa 343/05).

2. Die betrieblichen Interessen müssen erheblich beeinträchtigt sein

Zusätzlich muss Ihr Arbeitgeber belegen können, dass durch Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit seine betrieblichen Interessen spürbar beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall bei

  • Störungen im Betriebsablauf oder
  • wirtschaftlichen Belastungen.

3. Interessenabwägung fällt zugunsten des Arbeitgebers aus

Ihr Arbeitgeber muss vor einer krankheitsbedingten Kündigung auch klären, ob es trotz negativer Zukunftsprognose und trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner betrieblichen Interessen Gründe gibt, die Ihr Beschäftigungsinteresse über sein Kündigungsinteresse stellen. Das kann der Fall sein

  • bei einer Berufserkrankung,
  • wenn er Sie auf eine andere Stelle umsetzen kann oder
  • wenn er helfen kann, Ihre Arbeitskraft wenigstens zum Teil wiederherzustellen.

In diesem Fall würde Ihr Interesse an Weiterbeschäftigung höher gewichtet werden, als sein Interesse daran, Sie krankheitsbedingt zu kündigen.

4. Betriebliches Eingliederungsmanagement

Jeder Arbeitgeber muss ein betriebliches Eingliederungsmanagement vornehmen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt.

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