Nach der Kündigung hat für Sie die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sicherlich Priorität. Dann ist für Sie sicherlich interessant: Ihr Arbeitgeber muss Sie unter bestimmten Umständen hierfür von der Arbeit freistellen.
Wann Ihr Arbeitgeber Sie freistellen muss, regelt § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). So lautet der Gesetzestext:
„Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“
Wie viel Zeit Sie gewährt bekommen, hängt vom Einzelfall ab – also davon, wie oft und wie weit Sie für Ihre Bewerbungen fahren müssen. Eine konkrete Obergrenze für die Häufigkeit oder Dauer der Freistellungen sieht das BGB nicht vor.
Diese Regelung gilt für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse sowie für Ausbildungsverhältnisse.
Freizeit können Sie allerdings frühestens nach Zugang der Kündigung verlangen. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Warum das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, ist ebenfalls egal.
Liegt dagegen eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, so haben Sie keinen Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche. Schließlich endet das Arbeitsverhältnis sofort. Eine Gewährung von Freizeit ist nicht mehr möglich und notwendig.
Freizeit zur Stellensuche können Sie aber auch in folgenden Fällen verlangen:
In meiner Arbeit als Betriebsrat muss ich mich oft mit meinem Arbeitgeber auseinandersetzen. Nur oft weiß ich gar nicht wie ich plätzliche Angriffe seinerseits kontern soll. „“ hat mir viele wirksame rhetorische Kniffe gezeigt, mit denen ich meine Schlagfertigkeit steigern konnte.
Die Praxisnähe und die Checklisten machen „“ für mich zu etwas Besonderem.