Der Fall: Eine in Russland geborene Kandidatin hatte sich erfolglos auf eine Stelle als Softwareentwickler/-in beworben. In der Absage wurde ihr allerdings nicht mitgeteilt, ob ein anderer Bewerber eingestellt worden ist, geschweige denn, aufgrund welcher Kriterien. Die Arbeitnehmerin behauptete nun, dass sie die Stellenanforderungen erfülle und nur wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Damit sei sie diskriminiert worden. Sie verlangte eine angemessene Entschädigung.
Das Urteil: Das BAG sah hier keine Verletzung des AGG, weil die Arbeitnehmerin in spe keine Indizien für eine Diskriminierung darlegen konnte, die zu einer Beweislastumkehr führen. Zudem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft vom Arbeitgeber. Ob dies nach dem EU-Recht anders ist, muss der EuGH entscheiden. Deshalb hat das BAG den Fall dem EuGH zur weiteren Bewertung vorgelegt (BAG, 20.5.2010, 8 AZR 287/08 (A)).