Vielleicht haben Sie gerade den Vertrag für eine Stelle unterzeichnet, als das Angebot Ihres Wunscharbeitgebers kommt – und nun?
Sie haben die Möglichkeit, auch schon vor dem Antritt Ihrer Stelle den Arbeitsvertrag zu kündigen. Das ist Ihr gutes Recht – ebenso wie das Ihres Arbeitgebers.
Auch für eine vorzeitige Kündigung gelten die üblichen Kündigungsfristen von in der Regel vier Wochen, im Einzelfall auch bis zu drei Monaten – diese beginnen dann eben schon vor Stellenantritt zu laufen. Sie sollten also glatt aus der Nummer rauskommen, wenn Sie rechtzeitig kündigen. Endet die Frist schon vor Arbeitsbeginn, ist Ihr Arbeitsvertrag dann hinfällig. Und Sie sind frei für den anderen Arbeitgeber.
Kaum ein Unternehmen hat Interesse an einem Arbeitnehmer, der nicht für ihn arbeiten will – gerade in der durchaus teuren Einarbeitungsphase. Sollte die Kündigungsfrist erst nach Stellenantritt enden, bitten Sie das Unternehmen um einen Aufhebungsvertrag.
Früher haben Arbeitgeber gelegentlich Klauseln in die Arbeitsverträge geschrieben, die für den Fall einer vorzeitigen Kündigung eine Vertragsstrafe vorsahen. Solche Vereinbarungen sind nicht mehr bindend.
Haben Sie allerdings bei Ihrer Kündigung vor Arbeitsbeginn die Kündigungsfrist nicht eingehalten – also Ihren Arbeitgeber zu kurzfristig darüber informiert, dass Sie die Stelle nicht antreten wollen, so dass die Kündigungsfrist erst nach Ihrem Arbeitsbeginn enden würde –, machen Sie sich womöglich schadensersatzpflichtig. Denn dann haben Sie Ihre Vertragspflichten nicht erfüllt und müssen womöglich für den hieraus entstehenden Schaden gerade stehen.
Die Hürde, einen solchen Schadensersatz von Ihnen einzufordern, ist für das Unternehmen allerdings hoch. Es muss ganz konkret darlegen, welchen Schaden es dadurch erlitten hat, dass Sie Ihre Arbeit kurzfristig nicht angetreten haben.