31.03.2020

Die Welt steht Kopf – machen Sie das Beste draus!

Trotz der drastischen Einschnitte in unser Privat- und Berufsleben, geht es für uns alle in irgendeiner Form weiter. Dabei möchten wir Sie weiter unterstützen. Nachfolgend erhalten Sie Fragen & Antworten, die bei uns in der Redaktion von Ihnen eingegangen sind.

Frage 1: Ist es möglich die konstituierende Sitzung aufgrund von „Corona“ zu verschieben?

Unser Personalrat mit 5 Personen ist gewählt. Spätestens am 24.03.2020 müsste die konstituierende Sitzung vom Wahlvorstand einberufen werden. Kann diese Sitzung aufgrund „Corona“ verschoben werden? Wenn ja, wie lange? Bleibt der bisherige Personalrat solange im Amt?

Antwort:
Grundsätzlich könnte die Sitzung schon verschoben werden, die Krise würde das erlauben. Es sind ja auch Fortbildungen abgesagt worden. Allerdings sollten Sie sich das gut überlegen, da die Verschiebung doch einen Rattenschwanz nach sich zieht. Der alte Personalrat bleibt noch im Amt, Sie müssen die Sitzung nachholen, wir alle wissen aber im Moment nicht, was morgen ist. Was ist, wenn die Krise sich noch über Monate hinzieht? Dann würden Sie Ihr Amt auf absehbare Zeit nicht ausüben, aber der abgewählte Personalrat. Das kann ja auch nicht sein.

Deswegen würde ich die Sitzung abhalten – Sie sind ja grundsätzlich auch noch zur Arbeit verpflichtet, warum dann also nicht zur Sitzung. Gewährleisten sollten Sie aber Abstand zwischen den Personen  –  1,5m bis 2m. Bei „nur“ 5 Personen, sollte dies aber möglich sein. Bringen Sie alle Ihr eigenes Material mit in die Sitzung (Stifte, Blöcke, Gläser, Tassen), damit auch über Gegenstände keine Ansteckung erfolgt.

Frage 2: Kann Arbeitgeber zur Arbeit verpflichten?

Kann der Arbeitgeber zur Arbeit verpflichten, wenn keine Schutzmaterialien wie Mundschutz / Schutzkittel mehr vorhanden sind? Eine drängende Frage bei Desinfektionsmittel und Mundschutzklau in Pflegeheimen und anderen Einrichtungen. 
 
Antwort: 
Das ist wirklich eine sehr interessante und drängende Frage. Hier kollidieren einerseits die Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber den Patienten und den Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern. Meines Erachtens kann er Sie nicht verpflichten, denn oberste Priorität derzeit im ganzen Land ist die Eindämmung des Covid19 Virus und Schutz gerade der Alten und Vorbelasteten. Pfleger ohne Schutz und Desinfektion auf diese Menschen loszulassen, lässt sich mit diesem Gedanken gar nicht vereinbaren. Es darf ja auch nicht im nicht sterilen Raum operiert werden.

Ausnahmen würde ich nur da machen, wo es wirklich um Gefahr für Leib und Leben geht, etwa ein älterer Mensch kann ohne Pflegerin Medikament nicht einnehmen, ohne Medikament wäre er am nächsten Tag tot. Ich muss Sie aber darauf aufmerksam machen, dass es sich hier um eine Abwägung handelt – eine andere Person könnte andere Erwägungen anstellen und zu dem Schluss kommen, dass die Pflege uneingeschränkt vor Eigenschutz steht. Es ist nun an unserem Staat, genau diese Bereiche, Krankenhäuser, Pflege … mit ALLEM zu versorgen, was nötig ist. Zum Schutz von Personal und Patient!

Frage 3: Arbeiten obwohl der Betrieb geschlossen wurde?

Wie sieht es eigentlich mit den MA eines Fitnessstudios aus. Die Fitnessstudios bei uns mussten, auf Anweisung, alle schließen. Allerdings wurden alle MA und Clubmanager aufgefordert in die geschlossen Fitnessstudios zu gehen und dort die Räumlichkeiten zu putzen (obwohl es eine Putzfirma für diese Studios gibt). Das Problem an der Sache ist, die Studios haben seit Dienstag geschlossen jetzt ist Mittwoch und das soll bis Freitag so gehen. D.h manche Angestellte stehen allein in einem Studio und sollen eine Woche putzen? Ist dies gestattet?

Aber als würde das nicht reichen werden jetzt alle Angestellte freitags zusammengerufen für eine Besprechung (es handelt sich um 5-8 Studios). Jetzt meine Frage kann ein Arbeitgeber die MA in einem Studio regelrecht einsperren und die MA zwingen über Tage hinweg zu putzen obwohl jede Nacht ein Unternehmen kommt?

Antwort:
Bis zum Ende der Krise putzen lassen, kann er sie nicht, das geht nicht. Ein Fitnesstrainer ist keine Putzfrau. Aber er kann Ihnen natürlich schon Ersatzarbeiten zuweisen, Inventur, Papierkram und ähnliches. Das Problem ist, dass auch die Arbeitgeber überrollt wurden und nicht wissen was sie machen sollen. Also: Freitag abwarten und sehen was passiert.

Frage 4: Können Sie mich bei der Diensterstellung unterstützen?

Haben Sie rechtlich gute Dienstplanempfehlung in der Erstellung bei wechselnden Diensten, bzw. wo kann ich dieses Muster mit Erklärung herbekommen? Was muss dabei alles berücksichtigt werden und gibt es hierfür Bestimmungen, die es einzuhalten gilt? Was geschieht, wenn es Dienstpläne gibt, in denen Einiges gar nicht ersichtlich ist?

Antwort:
Zum Dienstplan: Hier haben wir kein Muster, aber der Dienstplan muss so zeitig erstellt werden, dass sich jeder Mitarbeiter auf ihn einstellen kann und seine private Lebensführung darauf einstellen kann. 

Frage 5: Darf die Mitarbeiterin sich weigern den Urlaub an zu treten? Darf die Mitarbeiterin ansonsten auch während ihres Urlaubes stattdessen in einem fremden Krankenhaus arbeiten? 

Folgender Sachverhalt: aktueller Dienstplan ist ordnungsgemäß veröffentlicht und genehmigt. Eine Mitarbeiterin wurde mit Urlaub ab dem 28.3.2020 für 14 Tage geplant. Da Ihre Urlaubsreise vom Veranstalter abgesagt wurde, möchte sie ihren Urlaub nicht antreten und arbeiten. Dies ist laut Dienstplaner aber nicht möglich und er besteht darauf, dass sie ihren Urlaub antritt.

Antwort: 
Urlaub ist Urlaub – sprich, die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf Rückkehr. Aber Sie darf grds. während des Urlaubs in einem anderen Krankenhaus arbeiten, das geht. Ich wäre aber vorsichtig, was wenn Sie sich dort mit Covid 19 ansteckt und dann ganz ausfällt? Und den Urlaub bekommt sie ja auch nicht zurück, der ist dann auch weg. Ich würde abwarten: Es kann gut sein, dass der Arbeitgeber sie selbst holen muss, wegen Überlastung, krankheitsbedingten Ausfällen.

Frage 6: Betreuungsengpass und Entgeltzahlung 

Wenn wir Mitarbeiter haben, die ihre Kinder nicht zu Großeltern oder Freunden bringen können. Können solche Mitarbeiter mit Entgeltzahlung zu Hause bleiben oder müssen sie Urlaub oder Überstunden nehmen?

Antwort: 
Nach § 616 BGB muss der Dienstherr in diesen Fällen bezahlt freistellen, aber nur für einen kurzen Zeitraum. Ca. 4 Tage lang. Das Problem, § 616 BGB kann arbeits- oder tarifvertraglich oder in einer Dienstvereinbarung ausgeschlossen sein. Können die Mitarbeiter nachweisen, dass Sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben und greift § 616 BGB nicht, dann sind die Mitarbeiter zwar arbeitsrechtlich entschuldigt, haben aber keinen Anspruch auf Entgeltzahlung. Dann tun sie schon zum Eigenschutz gut daran, Arbeitszeitguthaben aufzulösen und Urlaub einzubringen – weil das eben „bezahlte Freistellung“ bedeutet.

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