Bei der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung des Mitarbeiters handelt es sich um einen Teil der Arbeitsvergütung in Form eines Sachbezuges. Wird einer Mitarbeiterin ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen, darf sie dieses auch während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots weiternutzen (Landesarbeitsgericht Köln, 12.3.2015, Az. 7 Sa 973/14).
Und das sind die Gründe
Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung des Arbeitnehmers stellt einen Teil der Arbeitsvergütung in Form eines Sachbezuges dar. Die Aufforderung des Arbeitgebers an die Mitarbeiterin, das Dienstfahrzeug wegen des ausgesprochenen Beschäftigungsverbots herauszugeben, erfolgte zu Unrecht, da der Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges auch während eines Beschäftigungsverbots grundsätzlich fortbesteht, so auch schon das Bundesarbeitsgericht (11.10.2000, Az. 5 AZR 240/99).
Fazit: Der Arbeitgeber darf den Pkw nicht zurückfordern und muss ihn ggf. der Mitarbeiterin für die Zeit des Beschäftigungsverbots erneut überlassen.