19.08.2009

Als Schwangere sind Sie besonders geschützt

Sie sind schwanger? Glückwunsch. Für Sie ist das ein Grund zur Freude – und für Ihren Arbeitgeber Grund für besondere Fürsorge. Denn für Schwangere und auch stillende Mütter gilt besonderes Recht.

So ist die Lage

Schwangere Mitarbeiterinnen und stillende Mütter unterliegen dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieses enthält

  • Beschäftigungsverbote in bestimmten Zeiten sowie für bestimmte Tätigkeiten,
  • Kündigungsschutz,
  • das Recht auf Freistellung und auch
  • den Mutterschutzlohn.
Tipp: Das Mutterschutzgesetz gilt auch, wenn Sie als Teilzeitkraft oder Auszubildende tätig sind.

Spezialfall: Befristete Stelle

Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, genießen Sie trotzdem Mutterschutz – allerdings nur, solange Ihr Beschäftigungsverhältnis läuft. Läuft der Vertrag aus, endet nicht nur Ihr Arbeitsverhältnis, sondern auch der gesetzliche Mutterschutz.

So steht es mit Arztterminen

Arztbesuche müssen Sie grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erledigen, insbesondere wenn Sie als Teilzeitkraft tätig sind. Halten Sie sich nicht daran, darf Ihr Arbeitgeber trotz Mutterschutzes Ihr Gehalt kürzen oder verlangen, dass Sie die Zeit nacharbeiten.

Ausnahme:

Wenn Sie nüchtern zur Untersuchung erscheinen müssen, dann sind Sie gezwungen, dies in den Morgenstunden zu erledigen. Hierfür muss Ihr Arbeitgeber Sie freistellen.

Als Schwangere genießen Sie Kündigungsschutz

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Entbindung nicht kündigen.
Dafür muss Ihr Arbeitgeber aber von der Schwangerschaft wissen. Notfalls reicht es, wenn Sie ihn zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung informieren.

Achtung: Auf Verdacht – etwa nach einer künstlichen Befruchtung – gilt der Mutterschutz nicht, sondern erst wenn die Eizelle auch tatsächlich in die Gebärmutter eingesetzt wurde. Kündigungsschutz besteht dann noch nicht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Weiß der Arbeitgeber aber von dem geplanten Eingriff und will mit einer Kündigung der kommenden Schwangerschaft zuvorkommen, ist das rechtswidrig (Az: C-506/06).

Sie dürfen nicht alle Tätigkeiten ausüben

Das Mutterschutzgesetz verbietet zu Ihrem und dem Schutz Ihres Babys die Tätigkeiten innerhalb der Mutterschutzfrist. Diese beginnt sechs Wochen vor und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt.

Das ist Ihr Mutterschutzlohn

Während allgemeiner oder auch individueller Beschäftigungsverbote erhalten Sie weiter das volle Gehalt. Maßgeblich ist der Durchschnitt Ihres Gehalts des vergangenen Jahres oder der letzten drei Monate vor Beginn Ihrer Schwangerschaft.
Beschäftigungsverbote – etwa dem Verbot von Nacht- oder Akkordarbeit – dürfen Ihnen keine finanziellen Nachteile bescheren. Die Zulagen bekommen Sie also weiter. Allerdings dann nicht mehr steuerfrei.
Während der Mutterschutzfrist gibt es dann neben dem Mutterschaftsgeld einen Zuschuss vom Arbeitgeber.

Ab wann gilt der Mutterschutz?

Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie schwanger sind, gilt für Sie das Mutterschutzgesetz. Ihr Arbeitgeber muss dann das Gewerbeaufsichtsamt informieren und die im Mutterschutzgesetz vorgesehenen Schutzvorschriften einhalten.

Wägen Sie ab

Üben Sie eine riskante Tätigkeit aus oder droht bei Ihnen gerade eine Kündigungswelle, ist es sinnvoll, wenn Sie Ihren Vorgesetzten so früh wie möglich informieren.

Achtung: Gerade in solchen Fällen wird sich Ihr Arbeitgeber dies jedoch schriftlich bescheinigen lassen wollen. Das ist sein gutes Recht.

Allerdings kann Ihnen die Mitteilung auch Nachteile bringen, beispielsweise dass Ihr Chef Sie als werdende Mutter nicht mehr fortbildet. Dann kann es besser sein, Sie warten ein Weilchen.

Tipp: Die Meldepflicht gilt für Ihren Arbeitgeber, nicht für Sie.

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