10.02.2011

Benachteiligung von Schwangeren bei Stellenbesetzung

Wieder einmal hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Benachteiligung einer Schwangeren in einem Bewerbungsverfahren beschäftigen müssen (Urteil vom 27.01.2011, Az.: 8 AZR 483/09).

 
Eine Arbeitnehmerin bewarb sich mit 2 weiteren männlichen Kollegen um eine Stelle. Sie wurde abgelehnt und klagte auf eine Entschädigung. Ihre Meinung: Kurz vor Bekanntgabe der Entscheidung der Stellenbesetzung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Deshalb sei sie nicht genommen worden und einer der Männer habe den Job erhalten.

Der Arbeitgeber argumentiert, er habe bei Besetzung der Stelle nur sachliche Gründe berücksichtigt und eben nicht die Schwangerschaft.

Das BAG verwies den Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Es sagte deutlich, dass Arbeitnehmer weitere Tatsachen vortragen müssen, wenn sie einen Entschädigungsanspruch wegen einer Diskriminierung geltend machen wollen. Allein die Tatsache, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war, reicht wohl nicht aus. Allerdings ist an einen Tatsachenvortrag keine besonders hohe Anforderung zu stellen.

Fazit: Nur die Kenntnis des Arbeitgebers von einer Schwangerschaft führt noch nicht zu einer Diskriminierung. Sie haben als Bewerberin plausible Anhaltspunkte dafür zu geben, dass die Schwangerschaft für die nicht erlangte Stelle ausschlaggebend gewesen ist. Nur dann handelt es sich um eine Diskriminierung.

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