09.10.2010

Elterngeld für Ausländer künftig leichter zu erhalten

Derzeit können Ausländer, die nicht aus einem EU-Land oder der Schweiz kommen, nur dann Elterngeld beanspruchen, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzen, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Nun hatte das Bundessozialgericht am 30.09.2010 zu Aktenzeichen B 10 EG 9-09 R den folgenden Fall zu entscheiden:  
Eine Klägerin reiste 2002 aus dem Kongo nach Deutschland ein. Ihr Asylantrag war erfolglos. Seit Dezember 2005 besitzt sie eine Aufenthaltserlaubnis, nach der sie eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde aufnehmen darf. Diese Nebenbestimmung wurde später dahingehend geändert, dass eine Beschäftigung jeder Art erlaubt ist.

Am 09.3.2007 bekam sie dann Zwillinge und wollte für die Zeit vom 22.08.2007 bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats ihrer Zwillinge Elterngeld erhalten. Die Behörde lehnte ab und auch das Sozialgericht und Landessozialgericht verweigerten ihr einen Anspruch.

Nicht so das Bundessozialgericht: Es hält die einschlägigen Bestimmungen des Bundeselterngeldgesetzes für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht zu der Frage angerufen. Nach seiner Ansicht hat der Gesetzgeber sachwidrige Kriterien aufgestellt, da er einen aktuellen, eng umschriebenen Arbeitsmarktbezug während der Erziehungszeit fordert. Der Gesetzgeber macht die Gewährung von Elterngeld gerade nicht davon abhängig, ob sich die Eltern auf Dauer in Deutschland aufhalten oder ob eine Integration in den inländischen Arbeitsmarkt erfolgt.

Also: Vermutlich wird künftig Elterngeld allen ausländischen Mitbürgern zur Verfügung stehen, sofern die Gesetze nicht geändert werden. Ich halte Sie auf den Laufenden, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.

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