24.07.2010

Elterngeld Teil 1 – Das sind Ihre Rechte

Elterngeld und Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich geregelt. Das Gesetz ist in den Detailfragen kompliziert geregelt und in der Praxis für Eltern nicht immer leicht zu durchschauen.

Dann haben Sie Anspruch auf Elterngeld 
Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Sie

  • Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Daneben gibt es auch Elterngeld, wenn Sie ins Ausland abgeordnet wurden, Entwicklungshelfer oder ähnlichen Tätigkeiten ausführen.
Außerdem haben Sie Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie

  • mit einem Kind in einem Haushalt leben, das mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wurde,
  • mit einem Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin in einem Haushalt leben oder
  • mit einem Kind im Haushalt leben, für das Sie die Anerkennung der Vaterschaft beantragt haben.

Außerdem können Sie auch Anspruch für adoptierte Kinder haben.

Können Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Ähnlichem das Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum 3. Grad und deren Ehegatten und Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld.

Wie bereits gesagt, dürfen Sie nicht voll erwerbstätig sein. Das ist der Fall, wenn Ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats nicht übersteigt.

Das Elterngeld haben Sie schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Morgen in meinem Blog lesen Sie alles zur Antragsstellung.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Klausel im Arbeitsvertrag – Mankoabrede

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung. In diesem Blog... Mehr lesen

23.10.2017
Schwangere Kolleginnen genießen Sonderkündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes haben die Kolleginnen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig bzw.... Mehr lesen