29.01.2011

Mutterschutz – Heute: Die Frage nach der Schwangerschaft

Die Rechte und Pflichten von Müttern oder werdende Müttern sind immer wieder Gegenstand einer Vielzahl von Fragen. Deshalb greifen wir das Thema in einer kleinen Blog-Reihe auf.

Heute: Die Frage nach der Schwangerschaft

 
Arbeitgeber möchten natürlich insbesondere bei einer Einstellung einer Frau wissen, ob diese schwanger ist – und am besten noch, ob sie in Zukunft schwanger werden wird.

Das darf ein Arbeitgeber allerdings nicht! Eine Bewerberin muss nicht von sich aus sagen, dass sie schwanger ist. Das gilt auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses. Nach dem Mutterschutzgesetz soll eine Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber eine Mitteilung machen, sie muss es jedoch nicht.

Ausnahme: Die Arbeit gefährdet sie, so dass beispielsweise ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist. Dann hat sie eine nebenvertragliche Treuepflicht, aus der sich eine entsprechende Verpflichtung ergibt. Im Bewerbungsverfahren gilt dieses jedoch nicht!

Sie haben auch ein Recht zur Lüge.
Nach der Schwangerschaft zu fragen ist zwecklos. Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag in einem solchen Fall auch nicht anfechten.

Selbst wenn es um einen befristeten Arbeitsvertrag geht und eine Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils gar nicht arbeiten könnte, darf der Arbeitgeber nicht fragen (EuGH, Urteil vom 04.10.2010, Az.: C-109/00).

Wichtig: Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht eingegangen werden, wenn der Verdacht einer Geschlechterdiskriminierung vorhanden ist.

Morgen lesen Sie alles darüber, für wen das Mutterschutzgesetz gilt.

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