02.01.2010

Schwangerschaft und Elternzeit – Teil II: Die Beschäftigungsverbote

Falls Sie schwanger sind, dürfen Sie mit körperlich schweren Arbeiten nicht betraut werden. Das gilt auch für Arbeiten, bei denen Sie schädliche Einwirkungen vor allem gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, von Staub. 

Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Insbesondere dürfen Sie nicht beschäftigt werden

  • mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht bewegt werden,
  • nach Ablauf des 5. Monats mit Arbeiten, bei denen Sie ständig stehen müssen,
  • mit Arbeiten, bei denen Sie sich häufig erheblich strecken oder beugen, oder bei denen Sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  • mit Arbeiten, bei denen Sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind.

Auch ist eine Beschäftigung mit Akkordarbeit und Fließbandarbeit verboten.

6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin bestehen generelle Beschäftigungsverbote, die sogenannten Mutterschutzzeiten. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.

Sie sollen als werdende Mutter Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald Ihnen die Schwangerschaft bekannt ist. Das ist aber nur eine Soll-Bestimmung, Sie müssen die Mitteilung nicht sofort machen. Ihr Arbeitgeber hat wiederum seine Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Schwangerschaft zu benachrichtigen.

Wichtig: Es gibt zudem noch das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, wenn Ihr Arzt Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sieht.

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