04.01.2010

Schwangerschaft und Elternzeit – Teil IV: Arbeitsentgelt und Elterngeld

Die „normale“ Schwangerschaft hat keine Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt. Dies ist natürlich weiterhin zu zahlen, da Sie als Arbeitnehmerin auch Ihre Arbeitsleistung erbringen.  

Interessanter wird es, wenn ein Beschäftigungsverbot besteht. Hierbei haben Sie Anspruch auf Ihr Arbeitsentgelt, auch wenn Sie keine Arbeitsleistung erbringen. Sie bekommen den sogenannten „Mutterschutzlohn“. Er wird berechnet auf Basis des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbots oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

Während der Mutterschutzzeiten bekommen Sie keinen „Mutterschutzlohn“, sondern das Mutterschaftsgeld. Dieses wird entweder von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Das Mutterschutzgeld wird wiederum berechnet aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzzeit. Dieser ist aber auf ein Höchstmaß von 13,00 Euro pro Kalendertag begrenzt. Sind Sie privat versichert, gilt für das Mutterschaftsgeld zudem ein Höchstbetrag von 210,00 Euro.

Weiterhin bekommen Sie auch Geld von Ihrem Arbeitgeber. Dieser zahlt Ihnen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten täglichen Nettoentgelt. Dies bezeichnet man als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Zuschuss ist einkommenssteuerfrei und unterliegt nicht den Beiträgen zur Sozialversicherung. Die Arbeitgeberleistungen werden jedoch dem Arbeitgeber im Regelfall von den Krankenkassen erstattet.

Weiterhin gibt es das so genannte „Elterngeld“. Das Elterngeld wird unabhängig gezahlt, ob Elternzeit genommen wird. Das Elterngeld können Sie geltend machen, wenn

  • Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • ein Kind in Ihrem Haushalt lebt,
  • Sie das Kind selbst betreuen und erziehen und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf 12 monatliche Zahlungen in Höhe von 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt erzielten Einkommens. Das Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300,00 Euro und höchstens 1.800,00 Euro. Durch die „Vätermonate“ kann man den Zahlungszeitraum auf bis zu 14 Monate ausdehnen. Dann muss natürlich der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit in Anspruch nehmen.

Wichtig: Die Höhe des Gehalts muss Ihr Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitteilen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Reisekostenerstattung für Klassenfahrt – Ein wegweisendes und bahnbrechendes Urteil für alle Lehrer und Schüler im Land Nordrhein-Westfalen!

Lehrer können nicht auf die Reisekostenerstattung verzichten! Aber langsam: Eine Lehrerin beantragte für ihre Klasse die Genehmigung einer Studienfahrt. Sie erklärte in dem Antragsformular für die Dienstreisegenehmigung den... Mehr lesen

23.10.2017
Von der Redakteurin zur Entwicklungshelferin – so geht`s nicht!

Versetzungen sind immer wieder Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. So auch in einem neuen, vorgestern vom Bundesarbeitsgericht (BA) entschiedenen Fall (Urteil vom 23.02.2010 Az.: 9 AZR 3/09). Das war... Mehr lesen