05.01.2010

Schwangerschaft und Elternzeit – Teil V: Sonderzahlungen

Während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfristen sowie während der Beschäftigungsverbote stehen Ihnen Sonderzahlungen zweifelsfrei zu. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Weihnachts- und Urlaubsgeld auf jeden Fall zahlen.  
Für die Elternzeit gilt etwas anderes. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, auch wenn die Hauptleistungspflichten, nämlich die Arbeitspflicht und die Vergütungspflicht, ruhen.

Deshalb wirken sich Elternzeiten auch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld aus. Es ist auf den so genannten Charakter der Zahlung abzustellen. Falls mit der Sonderzahlung nur die Arbeitsleistung belohnt werden soll, erhalten Sie während der Elternzeit kein Geld. Darunter fällt bspw. das 13. Monatsgehalt.

Anders sieht es aus, wenn die Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen soll oder einen Misch-Charakter hat. Letzteres bedeutet, dass sie einen Entgeltcharakter haben kann, aber gleichzeitig auch die Betriebstreue belohnt. Dann wird die Sonderzahlung nicht nur für die Arbeitsleistung gewährt. Es soll die Betriebstreue in der Vergangenheit und die zukünftige Loyalität honoriert werden. Da das Arbeitsverhältnis aber nur ruht, können sie dann die Voraussetzungen auch erfüllen. Das heißt konkret, dass eine Kürzung nicht eintritt und Sie Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Typische Musterformulierung ist: „Für die Betriebstreue wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt.“

Achtung: Für die Zeit des Elterngeldbezugs kann der Anspruch im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt (Urteil vom 10. Dezember 2008, Az.: 10 AZR 35/08).

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