19.08.2009

So können Sie Ihre Elternzeit gestalten

Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt drei Jahre für jedes Kind (vom Tag der Geburt bis zum dritten Geburtstag – oder im Fall des 3. Erziehungszeitjahrs bis zum 8. Geburtstag).
Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Elternzeit allein oder zumindest zeitweise gemeinsam oder nacheinander nehmen. Und unabhängig davon, wie Sie die Elternzeit zeitlich verteilen.

Die Elternzeit müssen Sie nicht am Stück nehmen. Sie können Sie auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilen und durch Zeiten der Erwerbstätigkeit unterbrechen.

Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes durchlaufen. Ihrem Arbeitgeber müssen Sie beim Antrag zunächst nur mitteilen, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.

Achtung: Beantragt einer von Ihnen nur das erste Jahr, verzichten Sie damit auf das zweite Elternzeitjahr. Das dritte Jahr bleibt davon unberührt. Das können Sie sieben Wochen vor Ende des zweiten Lebensjahres beantragen.

Sie haben auch die Möglichkeit, das dritte Elternzeitjahr – also maximal zwölf Monate – der dreijährigen Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen, zum Beispiel auf das erste Schuljahr Ihres Kindes.

Dafür brauchen Sie aber die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Stehen sachliche betriebliche Gründe der späteren Elternzeit entgegen, kann er die Übertragung verweigern.

Nicht zustimmen muss er dem 3. Jahr der Elternzeit vor dem 3. Geburtstag – auch wenn Sie das zweite Jahr nicht in Anspruch genommen haben. Tipp: Erteilt Ihr Arbeitgeber die Zustimmung zur Übertragung, kann er sie nicht widerrufen.

Achtung: Falls Sie den Arbeitgeber zwischenzeitlich gewechselt haben, ist der neue Arbeitgeber an eine Zusage Ihres früheren Arbeitgebers nicht gebunden. Eine Ausnahme gilt nach einem Betriebsübergang, weil der neue Arbeitgeber dann in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
Tipp: Bei einer Adoption oder einer Adoptions- bzw. Vollzeitpflege können Sie die Elternzeit ab der Aufnahme auch nach der Vollendung des 3. Lebensjahres nehmen, längstens aber ebenfalls bis zum 8. Geburtstag des Kindes – und zwar komplett, nicht bloß das dritte Jahr wie bei leiblichen Kindern.

Sie können sich abwechseln

Wer die Elternzeit nimmt, ist egal – Anspruch haben beide Elternteile. Sie können die insgesamt drei Jahre

  • gleichzeitig,
  • nacheinander oder
  • abwechselnd

nehmen.

Tipp: Ihr Elterngeldanspruch steigt von 12 auf 14 Monate, wenn der Vater zwei Monate Elternzeit nimmt.

Wechselnde Elternzeit = Lücken beim Kündigungsschutz

Wechseln Sie sich bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz jeweils für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet.

Achtung: Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, gilt allerdings natürlich auch in dieser Zeit für beide Elternteile der besondere Kündigungsschutz.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Ein Blick auf die soziale Situation: Werden die Beschäftigten in einer WfbM fair behandelt? Vergleichen Sie als SBV kritisch!

Die Aufgaben einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sind in § 136 Sozialgesetzbuch (SGB) IX beschrieben und geregelt. WfbM in der Bundesrepublik Deutschland sind keine klassischen Erwerbsbetriebe, sondern Einrichtungen... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsbereitschaft

Arbeitnehmer müssen sich hier am Arbeitsplatz aufhalten, im Zustand wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung. Sie stehen quasi auf Stand By – bei Bedarf können sie sofort zu arbeiten beginnen. Arbeitsbereitschaft ist... Mehr lesen