Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt drei Jahre für jedes Kind (vom Tag der Geburt bis zum dritten Geburtstag – oder im Fall des 3. Erziehungszeitjahrs bis zum 8. Geburtstag).
Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Elternzeit allein oder zumindest zeitweise gemeinsam oder nacheinander nehmen. Und unabhängig davon, wie Sie die Elternzeit zeitlich verteilen.
Die Elternzeit müssen Sie nicht am Stück nehmen. Sie können Sie auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilen und durch Zeiten der Erwerbstätigkeit unterbrechen.
Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes durchlaufen. Ihrem Arbeitgeber müssen Sie beim Antrag zunächst nur mitteilen, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
Sie haben auch die Möglichkeit, das dritte Elternzeitjahr – also maximal zwölf Monate – der dreijährigen Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen, zum Beispiel auf das erste Schuljahr Ihres Kindes.
Dafür brauchen Sie aber die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Stehen sachliche betriebliche Gründe der späteren Elternzeit entgegen, kann er die Übertragung verweigern.
Nicht zustimmen muss er dem 3. Jahr der Elternzeit vor dem 3. Geburtstag – auch wenn Sie das zweite Jahr nicht in Anspruch genommen haben. Tipp: Erteilt Ihr Arbeitgeber die Zustimmung zur Übertragung, kann er sie nicht widerrufen.
Wer die Elternzeit nimmt, ist egal – Anspruch haben beide Elternteile. Sie können die insgesamt drei Jahre
nehmen.
Wechseln Sie sich bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz jeweils für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet.
Achtung: Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, gilt allerdings natürlich auch in dieser Zeit für beide Elternteile der besondere Kündigungsschutz.