Das Mutterschutzgesetz legt fest, dass Sie auch während allgemeiner oder individueller Beschäftigungsverbote weiter das volle Gehalt bekommen sollen. Finanziell darf sich also durch die Schwangerschaft nichts verschlechtern.
Während der Mutterschutzfristen (regulär sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag bekommen Sie in der Regel
Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss
Den Arbeitgeberzuschuss erhalten Sie als Angestellte in jedem Fall, wenn Ihr Nettogehalt mit 13 Euro täglich oder 390 Euro monatlich die Höhe des Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nur die
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst.
Sie können das Mutterschaftsgeld frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragen. Die hierfür nötige ärztliche Bescheinigung darf erst frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden.
Sie bekommen dafür Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle), Tipp: Informationen und Antragsformulare stehen auch im Internet zur Verfügung: www.bva.de.
1) Zunächst das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse:
2) Dann den Arbeitgeberzuschuss:
Übersteigt Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettogehalt den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn 390 Euro), muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Differenz zum Mutterschaftsgeld als Zuschuss drauflegen – während der gesamten Mutterschutzfrist. Berechnet wird dies
– jeweils vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
Üben Sie neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit aus, so sind auch die Bezüge der Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberzuschuss ist dann von allen Arbeitgebern anteilig in dem Verhältnis zu zahlen, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.
Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, haben Sie natürlich wieder Anspruch auf Mutterschaftsgeld – aber nicht auf den Arbeitgeberzuschuss. Es sei denn, Sie üben eine zulässige Teilzeitarbeit aus.
Endet die Elternzeit jedoch während der Schutzfristen, muss Ihr Arbeitgeber für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum den Zuschuss zahlen.