12.01.2010

Urlaub – Resturlaub und Mutterschutz

„Hallo Herr Schrader, ich bin schwanger und werde voraussichtlich am 16. August (errechneter Geburtstermin) den Mutterschutz antreten. Dieser dauert hier 8 Wochen. Also ab 11. Oktober gehe ich bis Ende des Jahres in Elternzeit, in der ich meines Erachtens keinen Urlaubsanspruch mehr habe. Mein normaler Jahresurlaub beträgt 30 Tage. Wie viel Urlaub kann ich nun vor dem Mutterschutz nehmen, was steht mir zu? Vielen Dank und Freundliche Grüße Anneliese.“ 

Antwort: Es ist tatsächlich so, dass die Antwort auf die Frage unmittelbar im Gesetz steht. Schauen Sie zunächst in § 17 Mutterschutzgesetz. Dort steht, dass Sie Ihren Urlaub, den Sie vor der Geburt Ihres Kindes nicht nehmen konnten, auf jeden Fall im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen können. Weiterhin steht Ihnen auch der komplette Jahresurlaub zu, auch wenn Sie Ausfallzeiten wegen Ihrer Mutterschutzfristen oder wegen Beschäftigungsverboten haben.

Sie können also getrost Ihren kompletten Jahresurlaub noch vor dem Eintritt der Mutterschutzfristen nehmen.

Außerdem hilft Ihnen § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes weiter. Darin steht zunächst, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaub für jeden Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen darf. Sind Sie also ein ganzes Jahr in Elternzeit, haben Sie für das Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr.

Achtung: Haben Sie den Ihnen zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat Ihr Arbeitgeber diesen Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Ihnen geht also kein Urlaub verloren!

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird, hat Ihr Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

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