08.11.2011

Verlängerung der Elternzeit

Personalräte und Betriebsräte aufgepasst: Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts ermöglicht die Verlängerung der Elternzeit (Urteil vom 18.10.2011, Az.: 9 AZR 315/10).  
Eine Arbeitnehmerin bekam am 03.01.2008 ein Kind und nahm deshalb bis zum 02.01.2009 Elternzeit in Anspruch. Am 03.12.2008 bat sie ihre Arbeitgeberin, der Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Als sie dann am 05.01.2009 nicht zur Arbeit erschien, erhielt sie eine Abmahnung.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG haben Sie als Arbeitnehmer zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Sie Elternzeit nehmen wollen. Eine durch Sie selber festgelegte Elternzeit können Sie dann nur noch verlängern, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt. So steht es jedenfalls im Gesetz.

Damit wollte sich die Arbeitnehmerin aber nicht zufrieden geben und klagte auf Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit und Entfernung der Abmahnung.

Und damit hatte sie vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg: Der Arbeitgeber kann nur nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob er einer Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Das bedeutet aber auch, dass es keine rein willkürliche Entscheidung sein darf. Und das muss das Landesarbeitsgericht jetzt noch feststellen.

Also: Personalräte und Betriebsräte sollten dieses Urteil an ihre Kollegen weitergeben. Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres machen, was er will. Nur mit einer vernünftig begründeten Entscheidung, kann er eine Verlängerung der Elternzeit bis maximal 2 Jahre verweigern.

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