Es ist Adventszeit, also auch Zeit für Weihnachtsgeld – und das auch während der Elternzeit.
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2008, Az.: 10 AZR 35/08, hat das höchste deutsche Arbeitsgericht dies noch einmal bestätigt.
Das war geschehen:
Eine Arbeitnehmerin war seit Dezember 1996 beschäftigt. Laut Ihrem Arbeitsvertrag stand ihr eine „freiwillige soziale Leistung“ zu, nämlich die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Einzige Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis endet vor dem Auszahlungszeitpunkt oder es ist gekündigt. Weiterhin sollte das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden, wenn die Arbeitnehmerin bis zum 31. März des Folgejahres durch eine Eigenkündigung oder durch eine verhaltensbedingte Kündigung bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet.
Es kam aber anders: Die Arbeitsnehmerin war seit dem 05. Oktober 2005 in Mutterschutz und hiernach in Elternzeit. Der Arbeitgeber zahlte allen Mitarbeitern eine Gratifikation für das Jahr 2005, außer der Arbeitnehmerin, die sich in Elternzeit befand und nun eine Zahlung verlangte.
s BAG hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Selbst wenn die Vertragsklausel wirksam sei, woran erhebliche Bedenken bestehen, steht ihr aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch zu. Sie hatte nur deshalb kein Weihnachtsgeld erhalten, da sie sich in Elternzeit befand. Dies war eine sachfremde Erwägung, da sämtliche weiteren Voraussetzungen erfüllt waren. Eine gekürzte Gratifikation wegen des Mutterschutzes oder der Elternzeit ist jedoch aus Diskriminierungsgründen nicht möglich.
Fazit: Sind Sie auch in Mutterschutz oder Elternzeit, prüfen Sie, ob Ihre Kollegen Weihnachtsgeld erhalten haben. Dies steht Ihnen dann auch zu.