18.08.2009

Wenn Ihr Kind zu früh oder spät kommt

Grundsätzlich beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Entbindung und endet in der Regel acht Wochen, bei Zwillingen 12 Wochen danach. In dieser Zeit gilt für Sie ein Beschäftigungsverbot. Gut für Sie: Die Mutterschutzfrist kann sich nur verlängern – nicht verkürzen. Und zwar nach diesen Regeln:

 

Wenn Ihr Baby sich Zeit lässt

Die Frist beginnt in jedem Fall sechs Wochen vor dem errechneten Termin zu laufen. Und die acht Wochen nach der Geburt verkürzen sich auch nicht, nur weil Ihr Baby sich verspätet.

Die Folge: Sie haben Glück. Die Mutterschutzfrist gilt für Sie etwas länger als geplant – und zwar bis zu rund zwei Wochen, je nach tatsächlichem Geburtstermin. Denn 13 Tage nach Überschreiten des errechneten Geburtstermins werden Ihre Ärzte nach der Vorgabe der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Geburt notfalls einleiten.

 

Wenn Ihr Baby zu früh kommt

Kommt Ihr Baby zu früh auf die Welt, verlängert sich Ihre Mutterschutzfrist um die Zeit, die Ihr Baby zu früh gekommen ist.
Ist Ihr Baby medizinisch ein Frühchen, dauert die Mutterschutzfrist nach der Geburt mindestens 12 Wochen oder – wenn das Baby sehr früh dran war, auch mehr: genau die Zeit mehr, um die Ihr Baby zu früh auf die Welt gekommen ist.

Was ist medizinisch gesehen ein Frühchen?

Als Frühchen gilt Ihr Baby,

  • wenn es vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren wurde – also mindestens drei Wochen zu früh oder
  • wenn es bei der Geburt weniger als 2500 Gramm wiegt.

Für den traurigen Fall einer Fehlgeburt sieht die Rechtslage so aus

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn

  • Ihr Baby außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt hat und
  • es weniger als 500 g gewogen hat.

Rechtlich ist eine Fehlgeburt keine Entbindung. Sie löst keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus.

Die Folge: Die Schutzfristen nach der Entbindung gelten nicht.

Tipp: Ihr Arzt kann Sie wegen der seelischen und körperlichen Belastungen natürlich arbeitsunfähig schreiben. Dann gelten statt der Grundsätze des Mutterschutzgesetzes die Regelungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Bei einer Totgeburt ist das anders

Etwas anderes gilt, falls Sie eine Totgeburt haben. Wird Ihr Baby tot geboren, gelten für Sie die normalen Schutzfristen nach der Entbindung.

Das heißt:  Kam Ihr Baby früher als errechnet tot auf die Welt, verlängert sich die Frist. War es eine Frühgeburt im medizinischen Sinne, haben Sie Anspruch auf eine zwölfwöchige Schutzfrist.

Ausnahme: Eine Totgeburt ist der einzige Fall, in dem Ihr Arbeitgeber Sie auf Ihr ausdrückliches Verlangen hin schon vor Ablauf Ihrer Schutzfrist wieder beschäftigen darf. Das gilt frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung und nur, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Tipp: Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
Ob es sich um eine Fehl- oder um eine Totgeburt handelt, hängt von dem ärztlichen Zeugnis ab.

 

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