Grundsätzlich beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Entbindung und endet in der Regel acht Wochen, bei Zwillingen 12 Wochen danach. In dieser Zeit gilt für Sie ein Beschäftigungsverbot. Gut für Sie: Die Mutterschutzfrist kann sich nur verlängern – nicht verkürzen. Und zwar nach diesen Regeln:
Die Frist beginnt in jedem Fall sechs Wochen vor dem errechneten Termin zu laufen. Und die acht Wochen nach der Geburt verkürzen sich auch nicht, nur weil Ihr Baby sich verspätet.
Die Folge: Sie haben Glück. Die Mutterschutzfrist gilt für Sie etwas länger als geplant – und zwar bis zu rund zwei Wochen, je nach tatsächlichem Geburtstermin. Denn 13 Tage nach Überschreiten des errechneten Geburtstermins werden Ihre Ärzte nach der Vorgabe der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Geburt notfalls einleiten.
Kommt Ihr Baby zu früh auf die Welt, verlängert sich Ihre Mutterschutzfrist um die Zeit, die Ihr Baby zu früh gekommen ist.
Ist Ihr Baby medizinisch ein Frühchen, dauert die Mutterschutzfrist nach der Geburt mindestens 12 Wochen oder – wenn das Baby sehr früh dran war, auch mehr: genau die Zeit mehr, um die Ihr Baby zu früh auf die Welt gekommen ist.
Als Frühchen gilt Ihr Baby,
Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn
Rechtlich ist eine Fehlgeburt keine Entbindung. Sie löst keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus.
Die Folge: Die Schutzfristen nach der Entbindung gelten nicht.
Etwas anderes gilt, falls Sie eine Totgeburt haben. Wird Ihr Baby tot geboren, gelten für Sie die normalen Schutzfristen nach der Entbindung.
Das heißt: Kam Ihr Baby früher als errechnet tot auf die Welt, verlängert sich die Frist. War es eine Frühgeburt im medizinischen Sinne, haben Sie Anspruch auf eine zwölfwöchige Schutzfrist.
Ausnahme: Eine Totgeburt ist der einzige Fall, in dem Ihr Arbeitgeber Sie auf Ihr ausdrückliches Verlangen hin schon vor Ablauf Ihrer Schutzfrist wieder beschäftigen darf. Das gilt frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung und nur, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
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