19.02.2016

So ermitteln Sie die 6-Wochen-Frist bei Krankheit

„Die beste Krankheit taugt nichts“, mit diesem Satz hat man vollkommen recht. Insbesondere dann nicht, wenn man erst krank ist und anschließend zur Kur muss. Denn dann fangen viele Dienstherren an, Zicken zu machen, zum Beispiel bei der Entgeltfortzahlung. So auch in diesem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat (10.9.2014, Az. 10 AZR 651/12).

Ein Arbeitnehmer hatte eine Mutter-Vater-Kind-Kur beantragt und bewilligt bekommen. Losgehen sollte es am 27.7. Im Juni erkrankte der Mann und blieb bis zum 26.7. arbeitsunfähig. Danach trat er die Kur an. Hatte er für die Zeit seiner Erkrankung noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, zahlte der Arbeitgeber für die Zeit der sich anschließenden Vorsorgekur kein Entgelt mehr. Der Arbeitnehmer klagte auf Weiterzahlung der Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitgeber argumentierte: „Nein, ich muss nicht zahlen, weil der Verhinderungsfall (Krankheit und Kur schließen sich unmittelbar aneinander an) eine Einheit bilden.“ Der 6-wöchige Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei überschritten.

Der Arbeitnehmer argumentierte: Schichtbeginn wäre am 27.7. um 4 Uhr gewesen. Die Krankschreibung dauerte nur bis 26.7., 0 Uhr. Damit hätten mehrere Stunden zwischen Krankheit und Kurantritt gelegen. Eine sogenannte „Einheit des Verhinderungsfalls“ liege nicht vor.

BAG entscheidet arbeitnehmerfreundlich
Das Prinzip der „Einheit des Verhinderungsfalls“ findet hier gar keine Anwendung. Zum einen handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, zum anderen um eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung. Nur wenn beide Maßnahmen auf demselben Grundleiden beruhen, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen. Liegen unterschiedliche Grundleiden vor, besteht er!

Das heißt konkret: Ohne Zusammenhang der Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, mit der anschließenden Kur lebt der Entgeltfortzahlungsanspruch mit Kurantritt wieder auf. Im entschiedenen Fall muss jetzt die Vorinstanz prüfen, ob ein solches gemeinsames Grundleiden vorlag oder nicht.

Je nachdem muss dann Entgeltfortzahlung geleistet werden oder nicht. Das LAG muss also noch mal genau hinsehen!

Fazit: Eine Einheit des Verhinderungsfalles kann nur bestehen, wenn beide Fälle zusammengehören. Hier handelte es sich aber ja schon auf den ersten Blick um 2 völlig verschiedene Tatbestände. Nur wenn eine Einheit besteht, kann Ihre Dienststellenleitung von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit sein. Sagen Sie dies Ihren Kollegen, denn Krankengeld ist immer niedriger als Entgeltfortzahlung.

So ermitteln Sie die 6-Wochen-Frist

Ob ein Kollege die 6-Wochen-Frist schon ausgeschöpft hat, kann immer wieder interessant und zahlungsrelevant sein. Denn ist der Zeitraum ausgeschöpft, erhält Ihr Kollege zwar Krankengeld, dies aber nur in Höhe von 70 % des zuletzt empfangenen Lohnes. Die Entgeltfortzahlung ist da schon attraktiver.

Natürlich sind krankheitsbedingte Kündigungen unerfreulich, können aber je nach Sachlage auch in Erwägung gezogen werden.

Beginn der Frist
Die 6-Wochen-Frist beginnt bei einem Arbeitnehmer, der im Laufe eines Arbeitstages seine Arbeit wegen Krankheit niederlegen muss und nach Hause geht, erst am darauf folgenden Tag zu laufen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsaufnahme ein, wird dieser Tag bei der Bemessung der Frist aber mitgerechnet.
Beispiel: Ein Mitarbeiter erkrankt im Laufe des Donnerstags, 4.12., und geht nach Hause. Die Frist beginnt am Freitag, 5.12..

Ende der Frist
Die Frist läuft an dem Tag ab, der nach seiner Benennung dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (nicht des Fristbeginns!) entspricht. In dem vorgenannten Beispiel endet die Frist mit Ablauf des Donnerstags, 15.1.des folgenden Jahres.

Keine Verlängerung der Frist bei neuer Erkrankung während der Ersterkrankung
Der 6-Wochen-Zeitraum verlängert sich nicht, wenn zwischendurch eine weitere Erkrankung hinzukommt.

Beispiel: Ein Mitarbeiter ist wegen eines Beinbruchs für 6 Wochen krankgeschrieben. In dieser Zeit bekommt er eine Grippe, die ihn für eine Woche ans Bett fesselt. Der 6-Wochen-Zeitraum verlängert sich aber nicht um diese Woche

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