20.10.2009

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit bereitet immer wieder knifflige Probleme. Hier eine neue Leserfrage: „Meine Firma hat mir während der Altersteilzeit mindestens 82 % des bisherigen Nettolohnes zugesichert. Die Abrechnungen sind auch in Ordnung, aber durch die Steuerprogression werden Steuernachzahlungen fällig, so dass letztendlich nur 78,5 % des Nettogehalts verbleiben. Wie kann ich an meine 82 % kommen?“ 
Meine Antwort:
Häufig ist es so, dass ein Arbeitgeber eine bestimmte Prozent-Zahl als Aufstockung gewährleistet (Beispiel: „Das Regelarbeitsentgelt wird um 30% aufgestockt.“).

Das Altersteilzeitgesetz geht folgenden Weg: Die Arbeitszeit wird halbiert, der Altersteilzeitler erhält allerdings vom Arbeitgeber Zuschüsse und Aufstockungsbeträge. Diese zusätzlichen Zahlungen werden bei einer Wiederbesetzung der Stelle durch die Agentur für Arbeit erstattet. Es entstehen Ihrem Arbeitgeber in diesem Fall also keine Mehrkosten.

Die Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte können Sie dabei entweder für die gesamte Dauer der Altersteilzeit vereinbaren oder Sie wählen das so genannte Blockmodell. Zirka 85% aller Altersteilzeitverträge werden in dieser Modellform durchgeführt.

Das bedeutet für Sie:
Sie arbeiten in der ersten Hälfte der Altersteilzeit normal weiter und wird in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit frei gestellt. Während der gesamten Zeit erhalten Sie das gleiche Gehalt.

In vielen Fällen haben Sie Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Ein solcher Anspruch kann sich nämlich aus Tarifverträgen ergeben.

Sofern Sie nicht tarifgebunden sind, können Sie eine geförderte Altersteilzeit nur bis maximal 3 Jahre vereinbaren. Wollen Sie den vollen gesetzlichen Zeitraum bis zu 6 Jahren ausschöpfen, haben Sie die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags zu vereinbaren.

Sie erhalten während der Altersteilzeit jedoch auch zusätzliche Zahlungen: Achten Sie auch hier zunächst auf die bei Ihnen anzuwendenden Tarifverträge. Aus Tarifverträgen ergeben sich nämlich häufig wesentlich höhere Zahlungsverpflichtungen als es das Altersteilzeitgesetz vorsieht.

Gesetzlich ist Ihr Arbeitgeber
– zur Aufstockung des Arbeitsentgelts und
– zur Zahlung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
verpflichtet.

Deshalb hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Ihr Arbeitgeber
– das Regelarbeitsentgelt
– um mindestens 20%
aufstockt.

Der Begriff des Regelarbeitsentgelts ist seit der Änderung zum 1. Juli 2004 in das Gesetz aufgenommen worden. Insoweit müssen Sie ihn nur bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen beachten, die Sie seit diesem Datum abgeschlossen haben.

Das Regelarbeitsentgelt ist nach § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz das regelmäßig gezahlte sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Einmalige Sonderzahlungen müssen Sie nicht berücksichtigen.

Zusätzlich zur Entgeltaufstockung bekommen Sie auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Lösung: Sollte Ihr Arbeitgeber tatsächlich 82 % des bisherigen Nettolohns zugesichert haben, fordern Sie die auch von ihm ein. In diesem Fall besteht eine Netto-Abrede, die er erfüllen muss!

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