Heute ist Heiligabend. Müssen Sie arbeiten, und womöglich morgen und übermorgen auch? Zu diesem Problemkreis habe ich eine spannende Frage erhalten.
Frage: „Ich arbeite bei einem privaten Pflegedienst. Bei uns wird also auch Sonn- und Feiertags gearbeitet, auch jetzt zu Weihnachten. Eine Kollegin ist nunmehr erkrankt. Natürlich hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. An Sonn- und Feiertagen bekommen wir aber Zuschläge. Bekommt sie die nun auch?“
Antwort: Ja, Ihre Kollegin bekommt diese Sonn- und Feiertagszuschläge auch. Das hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig entschieden. Nach dem Entgeltausfallprinzip steht Ihrer Kollegin grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich der Zuschläge zu. Die Bundesarbeitsrichter aus Erfurt sagten, dass Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ausgleich für eine besonders lästige oder belastende Arbeit sei. Damit seien sie Bestandteil des regulären Arbeitslohns. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 4 und § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz. In diesen Paragraphen ist das sogenannte „Entgeltausfallprinzip“ geregelt. Früher nannte man es „Lohnausfallprinzip“.
Achtung: Kürzt Ihr Arbeitgeber das Geld, sollten Sie sofort tätig werden!