12.04.2011

Arbeitgeber behält Überweisungsgebühren bei Gehaltszahlung ein

Darf ein Arbeitgeber die Kosten für die Überweisung vom Nettolohn abziehen? Ich sehe das immer häufiger in Abrechnungen. Da werden schnell einmal 2 € pro Überweisung vom Nettolohn einbehalten. Bei 100 Arbeitnehmern und 12 Monaten pro Jahr ergibt sich schon ein Betrag von 2.400 €, den der Arbeitgeber so „spart“. Ist das eigentlich rechtmäßig? 
Schauen wir uns die Rechtslage einmal an: Erfüllungsort für die Lohnzahlungsverpflichtung ist der Ort, an dem sich der Betrieb befindet. Es ist also so, dass es sich bei der Vergütung um eine Holschuld handelt. Grundsätzlich müsste der Arbeitnehmer den Lohn also bar beim Arbeitgeber abholen. Deshalb sprach man früher auch von der Lohntüte, in dem sich das Geld befand.

Natürlich ist dieses nicht zeitgemäß und es wird häufig anderes vereinbart. Lassen Sie uns aber trotzdem noch bei diesem Beispiel bleiben. Falls es dem Arbeitnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Lohn abzuholen, wandelt sich die Holschuld des Arbeitnehmers in eine Schickschuld des Arbeitgebers. Dann hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, das Entgelt auf seine Kosten an den Wohnsitz des Arbeitnehmers zu übermitteln. Das können Fälle sein, in denen der Betriebssitz weit entfernt liegt vom Arbeitsort des Arbeitnehmers.

Vereinbaren die Parteien, dass das Entgelt überwiesen wird oder macht der Arbeitgeber das einfach ohne eine weitere Bestimmung, ist davon auszugehen, dass ebenfalls eine Schickschuld des Arbeitgebers vorliegt. Auch hier bedeutet dies, dass er die Überweisung auf seine Kosten hin durchzuführen hat. Er darf keine Überweisungsgebühren einbehalten.

Auch wichtig:
Erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers tritt die Erfüllungswirkung ein. Der Arbeitgeber trägt also das Risiko einer Fehlüberweisung!

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