26.04.2011

Arbeitnehmer darf sich wehren

Der Fall: Bei einem Arbeitnehmer kam es zu einer Lohnpfändung. Der Arbeitgeber behielt daraufhin zwar über mehrere Monate hinweg den gepfändeten Betrag ein, überwies diesen aber nicht an den Pfändungsgläubiger. Die Ehefrau des Arbeitnehmers beschwerte sich daraufhin beim Steuerberater des Arbeitgebers. Der Junior-Geschäftsführer soll später gesagt haben, dass die Ehefrau des Arbeitnehmers asozial sei. Der Arbeitnehmer konterte darauf mit einem „Pass auf, was du sagst, Junge!“. Der Arbeitgeber wiederum sah hierin einen Anlass für eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Denn der Arbeitnehmer habe den Junior-Geschäftsführer in seiner Autorität herabgewürdigt. Außerdem behauptete der Junior-Chef, er habe die Ehefrau nicht selbst als asozial bezeichnet, sondern lediglich die Meinung des Steuerberaters über die Ehefrau wiedergegeben. Der Arbeitnehmer klagte nun.

Das Urteil: Die fristlose Kündigung wurde vom Gericht kassiert. Denn der Arbeitgeber hat die Äußerung des Beschäftigten provoziert – zum einen durch den Einbehalt der Pfändungsbeträge, zum anderen durch seine Äußerung. Die Bezeichnung als „asozial“ musste der Mitarbeiter nicht dulden. Dies durfte er klarmachen. Er hat den Junior-Geschäftsführer damit auch nicht seiner Autorität beraubt. Denn zur Rolle des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten gehört, im Betrieb selbst korrekt aufzutreten. Trotzdem gewann der Arbeitnehmer vor Gericht nicht ganz, denn die fristgerechte Kündigung hielt – dies aber nicht wegen der Drohung des Arbeitnehmers, sondern weil auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war. Der Arbeitgeber hatte insofern also Glück im Unglück gehabt (ArbG Köln, 30.12.2010, 5 Sa 825/10).

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