06.09.2011

Aushilfen schlecht bezahlen – damit ist jetzt Schluss!

Teilzeitkräfte dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht ohne Sachgrund schlechter bezahlt werden. Es gibt dazu in § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine ganz klare gesetzliche Regelung.  
Und 400-€-Kräfte sind normale Teilzeitkräfte, für die es nur in der Abrechnung und Sozialversicherung einige Besonderheiten gibt. Außerdem hat das Landesarbeitsgericht Hamm ein entsprechendes Urteil gefällt (Urteil vom 29.07.2011, Az.: 18 Sa 2049/10):

Bei einem Arbeitgeber wurden Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte und 400-€-Kräfte beschäftigt. Letztere erhielten allerdings einen geringeren Stundenlohn als vergleichbare Vollzeitkräfte. Das lag daran, dass es eine Lohntabelle gab, die der Arbeitgeber einseitig festgesetzt hatte. Hiernach war die Überstundenvergütung ungefähr ¼ geringerer als die einer versicherungspflichtigen Teil- oder Vollzeitkraft. Das Landesarbeitsgericht hat die Lohntabelle als unzulässige Benachteiligung gewertet und sie nicht angewandt.

Fazit: Erhalten Sie einen geringeren Stundenlohn als Vollzeitkräfte und es liegt kein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung vor, sollten Sie sich wehren!

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