Der Fall:
Mehrere ehemalige Arbeiter hatten ihren früheren Arbeitgeber auf Aufstockung ihrer Betriebsrente verklagt. Nach der maßgeblichen Regelung erhielten Arbeiter und Angestellte für die ersten 10 Dienstjahre eine Betriebsrente von einheitlich 10 % der rentenfähigen Bezüge. Danach wurde differenziert: Arbeiter bekamen eine Aufstockung von jeweils 0,37 % und Angestellte von 1 %. Die Arbeiter hielten dies für diskriminierend.
Das Urteil:
Sie gewannen. Ihre Bezüge müssen also entsprechend denen der Angestellten angehoben werden. Grund: Eine allein am Status Arbeiter/ Angestellter anknüpfende Ungleichbehandlung ist unzulässig. Eine Differenzierung kann aber vor dem Hintergrund, Unterschiede im erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, gerechtfertigt sein. Dazu müssen aber die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen bezeichnend sein. Und diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt (BAG, 16.2.2010, 3 AZR 216/09).