29.10.2010

Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Am 11.12.1953 hat unter anderem die Bundesrepublik Deutschland das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) abgeschlossen. Können sich EU-Bürger darauf berufen, haben Sie Anspruch auf ALG-II, also Hartz-IV.

Das Bundessozialgericht hat am 19.10.2010, Az.: B 14 AS 23/10 R, folgenden Fall entschieden: Ein 39-jähriger Franzose reiste im Dezember 2007 in die Bundesrepublik ein. Ende Januar 2008 meldete er sich arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld.  
Dieses gab es deshalb, da der französische Träger der Arbeitslosenversicherung ihm auf dem Vordruck E 303 bescheinigt hatte, dass er Anspruch darauf habe. Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes bekam er Hartz-IV. In den Jahren 2008 und 2009 nahm er verschiedene Arbeiten auf und wollte dann ab März 2009 wieder Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter wies sein Begehren zurück. Er sei nur für die Dauer von insgesamt 6 Monaten nach Ende seiner Beschäftigung leistungsberechtigt gewesen. Dieses würde sich aus dem Freizügigkeitsgesetz der Europäischen Union ergeben.

Nicht so mit dem BSG! Sofern sich ein Ausländer auf das EFA berufen kann, sind Ausschlussregelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch nicht anwendbar. Da sowohl Deutschland als auch Frankreich das EFA unterzeichnet haben, hat der Franzose Anspruch auf ALG II.

Was kommt da nach der EU-Erweiterung auf uns zu? Kann nun jeder EU-Bürger, der in Deutschland wohnt, ALG-II beantragen? Es sieht so aus, denn das EFA können weitere Staaten noch unterzeichnen.

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