20.03.2010

Gleichbehandlung bei Einstellungen

Wieder einmal ein interessanter Fall: Eine Arbeitnehmerin war befristet eingestellt worden und wollte kündigen. Sie hatte von einem anderen Arbeitgeber ein besseres Arbeitsangebot erhalten. Daraufhin wurde Ihr von dem alten Arbeitgeber eine Festeinstellung und eine höhere Bezahlung angeboten. Die Arbeitnehmerin hat dies dann angenommen und ist bei der Firma verblieben. Es gibt jedoch noch weitere Mitarbeiter, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und die teilweise sogar schon länger gearbeitet haben und auch über eine höhere Qualifikation verfügen. Können sich nunmehr die anderen Arbeitnehmerinnen auf das Gleichbehandlungsgesetz berufen und ebenfalls eine Festanstellung fordern? 
Dies wird so nicht funktionieren. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

All diese Kriterien dürfen bei der Einstellung eines Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden. In dem vorbezeichneten Fall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber deshalb die Mitarbeiterin fest eingestellt hat, um andere zu benachteiligen. Vielmehr wollte er die Arbeitnehmerin durch diese Maßnahme halten. Eine Diskriminierung ist für mich nicht erkennbar.

Achtung: Bei dieser Gelegenheit möchte ich Sie auf eine wichtige Frist hinweisen, die nicht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, sondern im Arbeitsgerichtsgesetz versteckt wurde. Nach § 61 b muss eine Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierungen innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Weshalb diese Frist nicht im AGG geregelt wurde, ist wenig verständlich. Einhalten müssen Sie diese trotzdem!

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