02.12.2010

Gründungszuschuss und Nebeneinkommen – Das sollten Sie wissen

Einen Gründungszuschuss kann es geben, wenn sich ein Arbeitsloser selbständig macht.

Das Bundessozialgericht hat sich mit folgendem Fall beschäftigt (Urteil vom 24.11.2010, Az.: B 11 AL 12/10 R):

Ein Arbeitnehmer bezog bis zum 31. Mai Arbeitslosengeld. Er hatte einen Anspruch auf 43,86 € täglich. Tatsächlich ausgezahlt wurden allerdings nur 38,69 €, da er Nebeneinkommen erzielte. 
Ab dem 01. Juni war er selbständig tätig und übte die Nebenbeschäftigung nicht mehr aus. Die Arbeitsagentur bewilligte ihm allerdings einen Gründungszuschuss nur unter Berücksichtigung des wegen des Nebeneinkommens geminderten Arbeitslosengelds.

Das wollte sich der ehemals Arbeitslose aber nicht gefallen lassen. Er begehrte einen Gründungszuschuss nach ungemindertem Arbeitslosengeld, schließlich hat er die Nebenbeschäftigung aufgegeben.

Zu Recht, wie das Bundessozialgericht in Kassel urteilte. Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordert die Zugrundelegung des ungeminderten Arbeitslosengelds. Der Gründungszuschuss soll einen Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit sein und das wegen der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld ersetzen. Da dem Selbständigen das Nebeneinkommen aber nicht mehr zur Verfügung steht, würde die Rechtsauffassung der Arbeitsagentur dem Gesetzeszweck widersprechen.

Fazit: Wieder einmal hat ein Arbeitnehmer gegen die Arbeitsagentur gewonnen. ..

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