19.01.2011

Grundlohn und Anwesenheitsprämie – Was ist im Fall von Urlaub und Krankheit?

Arbeitgeber lassen sich immer Neues einfallen. Jetzt habe ich von einem Fall gelesen, in dem ein Arbeitnehmer einen Grundlohn und eine Anwesenheitsprämie erhält. Im Einzelnen war die Entgeltzahlung folgendermaßen geregelt: Für jede Stunde erhält der Mitarbeiter 12,50 €. Hinzu kommt eine Anwesenheitsprämie von 1,50 €, so dass der Arbeitnehmer 14,00 € pro Stunde erhält.  
Das Problem an der Sache: Die Anwesenheitsprämie wird nicht gezahlt, wenn der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz ist, also auch nicht während des Urlaubs, bei Arbeitsunfähigkeitszeiten oder an Feiertagen.

Das ist so aber nicht rechtmäßig! Ein solches Verhalten zeigt bereits, dass der Arbeitgeber erhebliche kriminelle Energie aufweist. Letztendlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auch auf die Anwesenheitsprämie im Falle von Krankheit, Urlaub und an Feiertagen. Dieses ergibt sich auch bereits aus den einzelnen Gesetzen:

Die gesetzliche Berechnung der Entgeltfortzahlung im Urlaub ist in § 11 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Wir haben hier also eine klare gesetzliche Regelung. Die Anwesenheitsprämie ist im Urlaub weiterhin zu bezahlen.

Für Feiertage ergibt sich der Anspruch auch auf Zahlung der Anwesenheitsprämie aus § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Bei Krankheit findet sich die Berechnung in § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist Arbeitnehmern das ausgefallene Arbeitsentgelt ebenfalls fortzuzahlen.

Arbeitgeber die sich daran nicht halten, sollten dringend in ihre Schranken verwiesen werden. So etwas wie eine Anwesenheitsprämie darf zwar vereinbart werden, Kürzungen bei Urlaub, Krankheit und an Feiertagen sind jedoch nicht möglich!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Fortbildung von Berufsrückkehrerinnen – auch hier haben Sie Möglichkeiten

Ein weiterer interessanter und in der Praxis oft vernachlässigter Bereich ist die Fortbildung von Berufsrückkehrerinnen. Oft kommen diese nach einer Beurlaubung zurück in die Dienststelle, ohne dass eine Anpassungsfortbildung... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeit in Teilzeit 1 – Diese Arten sollten Sie kennen

Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten in Teilzeit. Teilzeitarbeit erleichtert die Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Freizeit. Etwa jedes 4. Arbeitsverhältnis ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis. In dieser kleinen Blog-Reihe lesen... Mehr lesen